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  • 01.12.2005 | Der praktische Fall

    Personalentsendung nach Deutschland

    von RA StB Dr. Manfred Klein, Köln

    Für ausländische Unternehmen stellt Deutschland in Europa nach wie vor einen wichtigen Absatzmarkt dar, denn Deutschland gilt immer noch als einer der kaufkräftigsten Märkte in dieser Region. Wer sich hier ein Vetriebsnetz aufbauen und zugleich die Integration mit dem Stammhaus nicht vernachlässigen möchte, benötigt dafür auch Personal aus dem Mutterunternehmen. Der folgende Musterfall behandelt die Arbeitnehmerentsendung vom Ausland in das Inland. 

    1. Sachverhalt

    Die Shark Ltd. ist ein in Großbritannien sehr erfolgreiches Unternehmen im Bereich der Engineering Software mit Sitz in London. Mit Hilfe Ihres Steuerberaters hat sie vor einem Jahr erfolgreich eine Zweigniederlassung in Köln zwecks Erschließung des deutschen Marktes und Vertrieb ihrer Produkte gegründet. Zum weiteren Know-How-Transfer innerhalb des Unternehmens und zur stärkeren Integration der deutschen Niederlassung in das Unternehmen soll ein Arbeitnehmer aus dem Londoner Stammhaus nach Köln entsendet werden. Der CFO der Shark Ltd., Bernard Village, hat bereits seine sprachbegabte Mitarbeiterin Christine Swing, in London seine rechte Hand, als geeignete Kandidatin identifiziert. Ein Aufenthalt von etwa einem halben Jahr erscheint ihm aus betrieblichen Gründen zweckmäßig, wobei eine etwaige Verlängerung der Entsendung derzeit nicht auszuschließen ist. Auf jeden Fall wird aber der vierwöchige Jahresurlaub von Christine Swing in den Entsendungszeitraum fallen. 

     

    Zur besseren Planung und Gestaltung der Entsendung fragt er seinen deutschen Steuerberater, Frank Finster, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen aus Sicht des zu entsendenden englischen Arbeitnehmers zu beachten sind. Insbesondere möchte er sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht ungewollt der deutschen Steuerhoheit und dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfällt. Zum einen befürchtet er, dass die deutschen Steuern deutlich höher als die englischen sind, zum anderen hat die Arbeitnehmerin bereits erhebliche Rentenanwartschaften bei einem britischen Pensionsfonds aufgebaut. Die Renten aus der deutschen Sozialversicherung schätzt er dagegen als vergleichsweise niedrig ein. Auf Grund der Kürze des Aufenthalts hält er eine Beitragsentrichtung in Deutschland für nicht sinnvoll. Zudem möchte Christine Swing ihren Wohnsitz in England beibehalten und nach der Entsendung wieder dorthin zurückkehren. 

    2. Lösungshinweise

    2.1 Steuerliche Situation

    Zur steuerlichen Situation bei Entsendung eines Arbeitnehmers einer englischen Gesellschaft nach Deutschland nimmt Steuerberater Finster wie folgt Stellung: 

     

    2.1.1 Nationales Recht