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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Die Besteuerung von Flugpersonal in Irland und die lohnsteuerlichen Konsequenzen in Deutschland

    von StB Frank Niesmann (M.I. Tax) und StB Lucas Wessels (LL. M.)

    | Die Besteuerung von Flugpersonal im internationalen Flugverkehr, insbesondere im Zusammenhang mit Irland, ist in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand der literarischen Diskussion und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ( BFH 20.8.14, I R 86/13, DStR 14, 2065; 19.12.13, I B 109/13, DStR 14, 363; 20.5.15, I R 68/14, DStR 15, 1966; FG München 29.10.14, 8 K 3653/12, EFG 15, 652). Mit Inkrafttreten des Finance Acts 2021 (vergleichbar mit einem deutschen JStG) wurde mit Wirkung zum 1.1.22 die Besteuerung von Flugpersonal in Irland neu gefasst. Diese Gesetzesänderung hat unmittelbare lohnsteuerliche Implikationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland. |

    1. Historie zur Besteuerung von Flugpersonal nach irischem Recht

    1.1 Besteuerungslücke bis 31.12.10

    Bis 31.12.10 galt, dass in Irland nicht ansässiges Flugpersonal nur mit dem anteiligen Gehalt steuerpflichtig war, das auf die in Irland ausgeübte Tätigkeit entfiel. Für Flugpersonal, das in Deutschland ansässig war und für eine irische Fluggesellschaft im internationalen Flugverkehr arbeitet, ohne dass sie in Irland tätig werden mussten, ordnete Art. 14 Abs. 3 DBA-Irland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft zu. Sofern die Fluggesellschaft ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Irland hatte, bestand für den Arbeitgeber des Flugpersonals die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung irischer Lohnsteuer an die zuständige irische Finanzbehörde.

     

    Allerdings lief das nach dem DBA-Irland zugewiesene Besteuerungsrecht ins Leere. Denn nach dem nationalen irischen Steuerrecht wurde diese Art von Tätigkeiten (insbesondere die Tätigkeit an Bord eines Flugzeugs) in Irland nicht als inländische Tätigkeiten qualifiziert und folglich wurde nur der Teil des Gehalts, der auf den Start und die Landung in Irland entfiel, besteuert (anteilige Besteuerung).