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  • 01.02.2006 | Der praktische Fall

    Steuerfolgen beim Liechtenstein-Trust (Teil 1)

    von RA StB Dr. Ralf Stefan Werz und RA StB Michael Brunner

    Während der Trust im angloamerikanischen Rechtskreis seit Jahrzehnten zum festen Bestandteil der Nachfolgeplanung gehört, bedienen sich Deutsche nur gelegentlich dieses Gestaltungsinstruments. Zum einen ist die Rechtsfigur des Trusts dem kontinentaleuropäischen Recht fremd, und zum anderen hat sich die Schenkungsteuerbelastung ausländischer Trusts durch die Verabschiedung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (24.3.99, BGBl I, 402 ff) massiv verschärft. Durch die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (14.3.05, PIStB 05, 111) zur Übertragung von Vermögen auf eine Liechtenstein-Stiftung haben sich auch die Einsatzmöglichkeiten von Liechtenstein-Trusts weiter verengt. Anhand eines Praxisfalls sollen die Steuerfolgen bei Errichtung eines Liechtenstein-Trusts gezeigt werden. 

    1. Sachverhalt

    S ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in München. Bislang war er eher an der Errichtung einer ausländischen Privatstiftung interessiert. Neulich ist ihm jedoch zu Ohren gekommen, dass sich auch ein Liechtenstein-Trust sehr gut dazu eignet, die hohe deutsche Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu vermeiden. Da sich S noch gut an die Worte seines Steuerberaters zur Liechtenstein-Stiftung erinnert, er aber nicht weiß, ob dasselbe auch bei der Übertragung von Vermögen auf einen Liechtenstein-Trust gelten würde, sucht er erneut seinen Steuerberater auf. Er möchte wissen, um was es sich bei einem Trust, insbesondere bei einem Liechtenstein-Trust handelt, inwieweit sich dieser von angloamerikanischen Trusts unterscheidet und ob es aus steuerlichen Gründen ratsam ist, schon jetzt einen Großteil seines Vermögens auf einen Liechtenstein-Trust zu übertragen. Seinem Steuerberater teilt er noch mit, dass weder er noch seine Frau oder seine zwei Kinder die Absicht haben, jemals aus Deutschland wegzuziehen. 

    2. Lösung

    Der Steuerberater erläutert S zunächst die Grundzüge und die Verwendungszwecke des Trusts, das Procedere seiner Errichtung und sodann die steuerlichen Besonderheiten des Liechtenstein-Trusts. 

     

    2.1 Grundzüge des Trusts

    Ein Trust liegt vor, wenn eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (Settlor) dem Treuhänder (Trustee) ein Vermögen mit der Bestimmung zuwenden, dass dieser Trustee das Trustvermögen nach dem Willen des Settlors im eigenen Namen als selbstständiger Rechtsträger für einen oder mehrere Dritte (Begünstigte bzw. Beneficiaries) mit Wirkung gegenüber jedermann verwalten und verwenden soll. Begünstigter kann grundsätzlich auch der Settlor selbst sein. Dem skeptischen Settlor, der dem Trustee nicht völlig vertraut, steht zudem die Möglichkeit offen, eine Person seines Vertrauens zu bestimmen, die den Trustee kontrolliert (Protector).