01.03.2006 | Der praktische Fall
Steuerfolgen beim Liechtenstein-Trust (Teil 2)
Der Trust hat in den letzten Jahren über die angelsächsische Welt hinaus zunehmende Bedeutung als Instrument zur Gestaltung von Vermögensverhältnissen und der Vermögensnachfolge erlangt. Durch die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (14.3.05, PIStB 05, 111) wurde jedoch die Einsatzmöglichkeit eines Liechtenstein-Trusts deutlich verengt. Während im ersten Teil des Beitrags (PIStB 06, 40 ff) die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen des Liechtenstein-Trusts dargestellt wurden, soll im zweiten Teil des Beitrags gezeigt werden, dass es dennoch bestimmte Sachverhaltskonstellationen gibt, in denen sich der Liechtenstein-Trust zu einem optimalen Nachfolgeinstrument eignet.
1. Sachverhalt
S ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in München. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Vermögen besteht zum Großteil aus der Beteiligung an einer von ihm in den vergangenen Jahren aufgebauten Software-GmbH (München). Der Wert der GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren wird in den nächsten Jahren konstant bleiben. Ein Verkauf der Anteile ist nicht beabsichtigt. Die Familie ist zwar international orientiert, ob aber S und seine Ehefrau bzw. ihre Kinder ins Ausland ziehen werden, ist noch völlig offen. S möchte von seinem Steuerberater wissen, ob sich für ihn die Gründung eines Liechtenstein-Trusts als Nachfolgeplanung eignet.
Abwandlung: Der Geschäftsanteil an der Software-GmbH (München) wird in den nächsten zwei Jahren voraussichtlich zu einem weit über dem steuerlichen Wert liegenden Betrag an eine Beteiligungsgesellschaft verkauft werden. S wird dann mit der gesamten Familie nach Großbritannien ziehen, wo er ein Haus geerbt hat.
2. Steuerliche Konsequenzen im Ausgangsfall
Die Einbindung eines Liechtenstein-Trusts in die Vermögensplanung ist dann nicht zu empfehlen, wenn der Settlor bzw. die Beneficiaries ihren Wohnsitz langfristig in Deutschland behalten wollen (ausführlich PIStB 06, 40 ff). Zum einen lässt sich hier die Ertragsteuerbelastung kaum vermeiden und zum anderen kann es bei zwischenzeitlichen Ausschüttungen zu einer Doppelbesteuerung mit Schenkungsteuer und Ertragsteuer kommen.
2.1 Schenkung- und Erbschaftsteuer
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