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  • 01.05.2007 | Der praktische Fall

    Steuerliche Risiken, die Sie beim Wegzug in ein Nicht-EWR-Land kennen sollten!

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    Im Jahr 2005 wanderten insgesamt rund 145.000 Deutsche ins Ausland aus. Dabei handelt es sich um die höchste registrierte Zahl seit mehreren Jahrzehnten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stellen die USA als Nicht-EWR-Land noch vor der Schweiz, Polen und Österreich das beliebteste Zielland der Deutschen dar. Dieser Beitrag zeigt anhand eines Musterfalles die steuerlichen Risiken bei einem Wegzug einer natürlichen Person in ein Nicht-EWR-Land auf. 

    1. Ausgangsfall

    Der 62-jährige deutsche Staatsbürger A hält seit 1972 in seinem Privatvermögen 10 v.H. der Anteile an einer in Deutschland ansässigen börsennotierten AG, die er für einen Betrag von 10 Mio. EUR erworben hat und deren Wert sich mittlerweile nahezu verfünffacht hat. Nachdem A sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat und zuletzt in Düsseldorf wohnhaft war, beschloss er Anfang des Jahres 2007, zusammen mit seiner Ehefrau nach Florida überzusiedeln. Die Anteile an der AG übertrug A kurz nach seinem Umzug von einem Depot bei einem deutschen Kreditinstitut in ein Depot bei einer amerikanischen Bank. In Florida trat er bereits nach kurzer Zeit in Kontakt mit anderen deutschen Auswanderern, die ihm zu seinem Entsetzen von „einigem Ärger“ mit den deutschen Finanzbehörden nach ihrer Emigration erzählten. A fragt sich nun, was steuerlich aus Deutschland noch auf ihn zukommen könne und ob es vielleicht besser gewesen wäre, seine Wohnung in Düsseldorf zunächst zu behalten und für eine Übergangszeit zumindest die Hälfte des Jahres dort zu verbringen. Außerdem zieht A in Erwägung, seine Aktien bald zu veräußern. 

    2. Lösung des Ausgangsfalles

    2.1 Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

    Mit dem Wegzug in die USA gab A auch seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland auf. Damit endet grundsätzlich seine unbeschränkte Steuerpflicht, sofern A nicht einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet. Will A eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vermeiden, darf er sich nach den in diesem Zusammenhang aufgestellten Grundsätzen der deutschen Finanzverwaltung jährlich nicht mehr als 183 Tage in Deutschland befinden. 

     

    Beachte: Im Jahr 2007 kann der deutsche Fiskus allerdings selbst im Falle der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht sämtliche ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG). 

     

    2.2 Beschränkte Steuerpflicht