08.09.2010 | Der praktische Fall
Wechsel einer US-Kapitalgesellschaft vom Status einer C-Corporation in eine S-Corporation
von RA StB Dr. Franz-Peter Stümper, Stuttgart
Der Internal Revenue Code (IRC) bietet auch US-Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zur transparenten Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners zu optieren. Doch hier ist Vorsicht geboten. Einem deutschen Anteilseigner droht dann schnell eine Doppelbesteuerung seiner Ausschüttungen. Ein Ausweg könnte hier die Anrechnung der US-Steuer auf die deutsche Steuer sein. Doch diesen durchaus umstrittenen Weg sollte man sich unbedingt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft vom deutschen Fiskus absegnen lassen.
1. Das Wahlrecht zur transparenten Besteuerung
Anders als im deutschen Steuerrecht bietet der Internal Revenue Code (IRC) seit 1997 einigen Unternehmensformen die Möglichkeit, unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Einordnung im Rahmen der steuerlichen Qualifikation zwischen der Behandlung als Kapital- oder Personengesellschaft zu wählen. Diese Wahl geschieht durch die sog. Check-the-Box-Election, d.h. durch einfaches Ankreuzen auf einem besonderen Besteuerungsformular. Das Wahlrecht haben General Partnerships, Limited Partnerships, Limited Liability Partnerships sowie Limited Liability Companies.
Kapitalgesellschaften steht dieses Wahlrecht grundsätzlich nicht zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings auch Kapitalgesellschaften für eine transparente Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner optieren. Die Besteuerung erfolgt dann auch bei diesen so, als würde es sich um eine Personengesellschaft handeln. Da Voraussetzung für eine entsprechende Option u.a. die unbeschränkte Steuerpflicht der Anteilseigner in den USA ist, sind Beteiligungen von in Deutschland lebenden Personen an derartigen US-Körperschaften in der Praxis zwar eher selten, aber gleichwohl nicht ausgeschlossen. Wie der folgende Musterfall zeigt, kann dem Anteilseigner in diesem Fall eine Doppelbesteuerung der Ausschüttungen drohen.
2. Ausgangssachverhalt
A hält 30 % der Geschäftsanteile der X-Inc. (C-Corporation) mit Sitz in den USA. Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes ist A in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Daneben verfügt A jedoch über einen Einwanderungsstatus in den USA. Er besitzt also eine „Green Card“. Dies hat zur Folge, dass er auch nach den steuerrechtlichen Bestimmungen in den USA dort als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.
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