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  • 07.07.2009 | Die baltischen Tiger

    Immobilieninvestitionen in Lettland - Grundzüge der Besteuerung und aktuelle Entwicklungen

    von Dipl.-Kauffr. Katharina Martin, Berlin und Zlata Elksnina-Zascirinska, Riga

    Lettland hat in den vergangenen Jahren nicht zuletzt durch stetes Wirtschaftswachstum und günstige rechtliche Rahmenbedingungen zunehmend an Attraktivität für Auslandsinvestitionen gewonnen. Die weltweite Finanzkrise hat den kleinen baltischen Staat jedoch besonders stark getroffen. Mit stetigen Reformen und weiteren Vereinfachungen der steuerlichen Rahmenbedingungen versucht die Regierung nun erneut Anreize für Investoren zu schaffen, um den kleinen Markt zwischen Westeuropa und Russland zu stärken. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Rahmenbedingungen einer Immobilieninvestition in Lettland sowie über die neusten Entwicklungen im lettischen Steuerrecht.  

    1. Gesetzliche Rahmenbedingungen beim Immobilienerwerb

    Nichtansässige können in Lettland grundsätzlich ohne rechtliche Restriktionen Gebäude jeglicher Art erwerben. Lediglich der Erwerb von Grund und Boden unterliegt zurzeit noch Beschränkungen, wobei dies insbesondere für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen gilt.  

    2. Besteuerung des Immobilienerwerbs

    2.1 Indirekte Steuern

    Beim Immobilienerwerb sind sowohl eine Stempelsteuer als auch die Umsatzsteuer zu beachten.  

     

    • Bei Eintragung der Immobilie in das lettische Grundbuch wird einmalig eine Stempelsteuer von 2 % auf den höheren Wert aus vertraglich festgelegtem Kaufpreis und Katasterwert der Immobilie erhoben, maximal jedoch 30.000 LVL (ca. 42.500 EUR). Üblicherweise wird die Stempelsteuer vom Käufer bezahlt. Der Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften unterliegt nicht der Stempelsteuer. Allerdings fällt in diesem Fall eine geringe Registrierungsgebühr von ca. 20 EUR an.

     

    • Grundsätzlich ist der Immobilienerwerb in Lettland von der Umsatzsteuer befreit. Die Übertragung neuer Immobilien unterliegt allerdings der Umsatzsteuer in Höhe von 21 %. Umsatzsteuerlich gilt eine Immobilie als neu, wenn:

     

    • sie nach Fertigstellung nicht bereits vermietet oder anderweitig genutzt wurde,
    • die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung bzw. umfassender Sanierung erfolgt oder
    • sie sich im Zeitpunkt der Übertragung noch im Bau befindet.