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  • 12.04.2010 | Diensterfindung

    Erstattungsanspruch bei abkommenswidrigem Lohnsteuerabzug

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Da eine Vergütung für eine Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine (frühere) Tätigkeit i.S. des. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA, so dass abkommensrechtlich eine Besteuerung nur im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat des (früheren) Arbeitnehmers erfolgt. Wird die Lohnsteuer hiernach abkommenswidrig einbehalten, hat der Arbeitnehmer einen Lohnsteuererstattungsanspruch (BFH 21.10.09, I R 70/08, Abruf-Nr. 100075).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war vor Beginn der Streitjahre (2004 und 2005) als Arbeitnehmer im Inland tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er in den Streitjahren weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sondern war in den USA ansässig. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger mehrere Erfindungen (Diensterfindungen, § 9 ArbnErfG, BGBl. I 57, 756) gemacht, die sein Arbeitgeber unbeschränkt für sich in Anspruch nahm. Für seine Diensterfindungen erhielt der Kläger eine Erfindervergütung, die der Arbeitgeber in den Streitjahren dem Lohnsteuerabzug unterwarf.  

     

    Später beantragte der Kläger, die in den Streitjahren auf seine Erfindervergütungen anfallende Lohnsteuer zu erstatten, hilfsweise die (bestandskräftigen) Lohnsteuer-Anmeldungen seines früheren Arbeitgebers zu ändern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Ablehnungsbescheide des FA gab das FG Niedersachsen (10.7.08, 11 K 335/08, EFG 08, 1970) der Klage statt. Die Revision jedoch blieb erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Das BFH-Urteil betrifft die Änderungen von Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Erstattung von Lohnsteuerbeträgen, die auf Vergütungen für Diensterfindungen entfallen, die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber gezahlt wurden. Der Kläger war nach dem Wegzug ins Ausland in den Streitjahren nur noch beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4; § 49 Abs. 1 Nr. 4 a EStG). Zahlungen an eine beschränkt steuerpflichtige Person unterliegen zwar grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug.