14.05.2010 | Doppelbesteuerung
Sind Bewertungsdifferenzen nach Zollwert und Verrechnungspreisen zulässig?
von Tim Lühn, RA StB FAStR, Lingen/Ems
Grenzüberschreitende Transaktionen können einerseits zu Bewertungsfragen nach Verrechnungspreisen führen, andererseits auch nach Zollrecht. Insoweit stellt sich die Frage, ob dieselbe Transaktion nach den jeweiligen Bewertungsvorschriften zu unterschiedlichen Bewertungen der Höhe nach führen kann bzw. ob zwingend eine einheitliche Bewertung zu erfolgen hat, die dazu führt, dass der Verrechnungspreis an den Zollwert bzw. umgekehrt anzupassen ist. Die Autoren gehen kurz auf die unterschiedlichen Bewertungsverfahren und die diskutierten Lösungsansätze ein.
1. Bewertungsmethoden bei Verrechnungspreisen
Der deutsche Gesetzgeber benennt in § 1 Abs. 3 S. 1 AStG als vorrangige Methoden zur Ermittlung des Verrechnungspreises die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode. Alle drei Methoden werden auch als Standardmethoden bezeichnet und sind grundsätzlich gleichrangig nebeneinander anwendbar (BMF 17.2.83, IV C 5 -S 1341 - 4/83 BStBl I 83, 218, Tz. 2.4.1). Damit folgt der deutsche Gesetzgeber den internationalen Vorgaben der OECD (siehe OECD-Verrechnungsrichtlinien, Tz. 2.49, 3.1, 3.50), die allerdings die Preisvergleichsmethode unter den Standardmethoden bevorzugen, soweit die Voraussetzungen zu ihrer Anwendung erfüllt sind (vgl. OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, Tz. 2.5, 2.7).
1.1 Preisvergleichsmethode („comparable uncontrolled price method“)
Sie vergleicht den Verrechnungspreis mit solchen Preisen, die in vergleichbaren Transaktionen zwischen fremden Dritten als Entgelt vereinbart worden sind. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die zwischen Fremden im Markt vereinbarte Hauptleistung vergleichbar mit derjenigen ist, die Geschäftsgegenstand der konzerninternen Vereinbarung ist. Unterschieden wird der innere Preisvergleich vom äußeren Preisvergleich. Ersterer stellt auf Vergleichstransaktionen zwischen dem Konzernunternehmen und einem fremden dritten Unternehmen ab, während der äußere Preisvergleich Vergleichstransaktionen zwischen Fremdunternehmen beobachtet.
1.2 Wiederverkaufspreismethode („resale price method“)
Sie wird regelmäßig angewendet, wenn ein Unternehmen Ware von einem ihm nahestehenden Unternehmen bezieht und sie dann an ein weiteres, aber unverbundenes Unternehmen verkauft. Ausgangspunkt dabei ist der Preis, den der fremde dritte Abnehmer für die Ware an seinen Vertragspartner zahlt. Dieser Preis wird um handelsübliche Abschläge reduziert, die fremde unverbundene Unternehmen aus vergleichbaren Geschäften erzielen. Der auf diese Weise ermittelte Preis ist der fremdübliche Verrechnungspreis.
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