11.01.2010 | Einfuhrumsatzsteuer
Keine Verzinsung vor Fälligkeit
Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist (BFH 23.9.09, VII R 44/08, Abruf-Nr. 093873).
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132692