05.05.2011 | Einkommensteuer
Aktuelles zur grenzüberschreitenden Zusammenveranlagung von Ehegatten
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH zu zwei wichtigen Fragen bei der grenzüberschreitenden einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung genommen: Ab dem VZ 2008 können hiernach unbeschränkt einkommensteuerpflichtige EU/EWR-Staatsangehörige die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen (BFH 8.9.10, I R 28/10, Abruf-Nr. 104284). Außerdem ist die erforderliche Nullbescheinigung zum Nachweis der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte auch dann vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben (BFH 8.9.10, I R 80/09, Abruf-Nr. 110084). |
Sachverhalte
Im ersten Streitfall (I R 28/10) war der Kläger in 2008 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt dort einen eigenen Haushalt. Er erzielte Einkünfte von rund 27.000 EUR pro Jahr. Seine Ehefrau wohnte am Familienwohnsitz in Polen und bezog dort nach der „Bescheinigung EU/EWR“ Einkünfte von rund 9.900 EUR. Der Kläger und seine Frau beantragten die Zusammenveranlagung in Deutschland. Das lehnte das FA mit der Begründung ab, die maßgeblichen Grenzwerte (§ 1 Abs. 3 S. 1; § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. JStG 2008) seien überschritten. Nach erfolgloser Klage hat der BFH das FA verpflichtet, den Kläger mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Im zweiten Streitfall (I R 80/09) waren die Kläger Eheleute mit Wohnsitz in Frankreich. Der Ehemann, der einen weiteren Wohnsitz in Deutschland unterhielt, erzielte im Streitjahr 2002 dort Einkünfte u.a. aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Nach der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Eheleute bezog die Ehefrau im Streitjahr keinerlei Einkünfte. Die im Einspruchsverfahren vom Kläger beantragte Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26 Abs. 1, § 26b i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) lehnte das FA mit der Begründung ab, die Zusammenveranlagung nach diesen Vorschriften setze die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen (französischen) Steuerbehörde über die Höhe der von den Klägern erzielten, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte voraus. An dieser fehle es hier. Im Klageverfahren legten die Kläger eine Bescheinigung des französischen Finanzministeriums vor, aus der sich ergab, dass die Kläger ihre Einkünfte seit 2004 in Frankreich versteuert hatten und etwaige Einkünfte aus davor liegenden Veranlagungszeiträumen wegen Zeitablaufs nicht mehr besteuert werden dürften. Angaben über die Höhe der im Streitjahr von den Klägern erzielten Einkünfte enthielt die Bescheinigung hingegen nicht. Im Revisionsverfahren hat der BFH - anders als die Vorinstanz (FG Hessen 24.8.09, 13 K 2032/08) - die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung verneint und die Klage abgewiesen.
Anmerkungen
Die einkommensteuerliche Anerkennung unterliegt gerade bei Auslandssachverhalten besonderen Anforderungen. Vor allem Steuerzahler, die im Ausland lebende Personen unterstützen, müssen nach der neuesten BFH-Rechtsprechung (BFH 5.5.10, VI R 29/09, BStBl II 11, 116; VI R 40/09, BStBl II 11, 164) und einem Anwendungsschreiben des BMF (BMF 7.6.10, IV C 4-S 2285/07/0006, BStBl I 10, 582) hohe Anforderungen an den Nachweis erfüllen, dass tatsächlich Unterhalt geleistet wurde und dass die unterstützte Person tatsächlich bedürftig ist. In die gleiche Richtung weist auch die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Zusammenveranlagung von unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten.
Neue Rechtslage ab VZ 2008
Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 26b EStG zusammen veranlagt werden, wenn nur einer von ihnen nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist. Voraussetzung ist zum einen, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland hat. Außerdem sind die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG (2002) zu beachten.
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