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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ausländische Einkünfte bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht und beim Progressionsvorbehalt

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Nach einer aktuellen BFH-Entscheidung bleiben bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden. Dagegen sind nach dem deutschen Einkommensteuerrecht steuerbare, aber steuerfreie Einnahmen, die bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG nicht einbezogen werden, im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (BFH 1.6.22, I R 3/18, BB 22, 2388; Abgrenzung zu BFH 12.8.15, I R 18/14 ). |

     

    Sachverhalt

    B ist Erbe und Rechtsnachfolger seiner 2013 verstorbenen Schwester, die im Streitjahr 2012 in den Niederlanden wohnte und in Deutschland Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielte. In den Niederlanden hatte sie im Streitjahr Zinseinkünfte und erhielt Krankengeld des niederländischen Sozialversicherungsträgers Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV).

     

    Krankengeld und die Kapitaleinkünfte wurden vom niederländischen Fiskus besteuert. B beantragte beim deutschen FA, die Erblasserin im Rahmen der sog. fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Das FA war nach einer Außenprüfung der Ansicht, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG lägen für das Streitjahr nicht vor, weil die niederländischen Krankengeldzahlungen bei der Prüfung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG als ausländische Einkünfte zu berücksichtigen seien. Es besteuerte die inländischen Einkünfte folglich unter Annahme der beschränkten Steuerpflicht der Erblasserin.