06.04.2009 | Einkommensteuer
Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ab 2009
von Prof. Dr. habil. Jürgen W. Hidien und Dipl. Finw. Jörg Holthaus, Nordkirchen
Das JStG 2009 hat wesentliche Bereiche der beschränkten Steuerpflicht mit Wirkung ab dem 1.1.09 geändert. Für Arbeitnehmer bleiben zwar die territorialen Anknüpfungspunkte für inländische Einkünfte im Steuerzugriff und die grundsätzliche Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs im Besteuerungsverfahren erhalten. Allerdings wurden die Veranlagungsmöglichkeiten ausgedehnt und die Steuerermittlung im Veranlagungsfall zugunsten ausländischer Arbeitnehmer geändert. Hierzu gehört die Gewährung des vollen Grundfreibetrags bei nur zeitweise im Inland ausgeübten Tätigkeiten im Veranlagungsfall. In diesem Beitrag werden die unterschiedlichen Steuerbelastungen beispielhaft vorgestellt und Gestaltungshinweise gegeben.
1. Steuerpflicht im Grundfall
1.1 Nationales Recht
Arbeitnehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands sind nach § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 a) EStG insbesondere dann im Inland steuerpflichtig, wenn sie ihre Tätigkeit im Inland ausüben. Dieses deutsche Quellensteuerrecht kann durch ein DBA mit dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers beschränkt werden.
1.2 DBA
Die aktuellen deutschen DBA bestätigen das deutsche Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer für einen inländischen Arbeitgeber oder zulasten einer inländischen Betriebsstätte seines ausländischen Arbeitgebers im Inland arbeitet. In diesen Fällen ist zudem der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG verpflichtet Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird nach § 39d Abs. 1 EStG grundsätzlich in Steuerklasse I eingereiht und erhält vom Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Bescheinigung.
Wird ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für einen ausländischen Arbeitgeber im Inland nicht zulasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers tätig, wird das deutsche Quellensteuerrecht durch die einschlägigen DBA nur dann bestätigt, wenn sich der Arbeitnehmer in einem bestimmten - im DBA näher definierten - Bezugszeitraum länger als 183 Tage im Inland aufhält. Als Bezugszeitraum kommt das Kalenderjahr (z.B. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei), ein abweichendes Steuerjahr (z.B. 6.4. bis 5.4. in Großbritannien) oder ein völlig variabler Zeitraum von 12 Monaten (z.B. im Verhältnis zu Norwegen, Polen, Rumänien, Russland) in Betracht. In diesen Fällen unterliegen die inländischen Einkünfte mangels inländischem Arbeitgeber bzw. Betriebsstätte keinem Lohnsteuerabzug. Diese Arbeitnehmer müssen veranlagt werden. Im Einzelfall können Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 EStG festgesetzt werden.
2. Steuerpflicht in Sonderfällen
2.1 Nationales Recht
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