· Fachbeitrag · Quellensteuerabzug
Grenzüberschreitend tätige Künstler: Eine aktuelle Bestandsaufnahme für die Praxis
von Dipl.-Fw. Jörg Holthaus, Unna
| Künstler, die in einem anderen Staat auftreten, als sie wohnen, unterliegen nach den DBA grundsätzlich in jedem Auftrittsstaat der jeweiligen nationalen Besteuerung (Art. 17 Abs. 1 OECD-MA). Beim inländischen Vergütungsschuldner kann es zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG kommen, als Arbeitgeber unterliegen seine Löhne an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Lohnsteuerabzug. In der Praxis und vor Gericht (vgl. BFH 30.5.18, I R 62/16 BFH/NV 19, 62 und BFH 25.4.18, I R 59/15 BStBl II 18, 624) ist immer wieder Streitpunkt, ob Künstler als Arbeitnehmer oder Selbstständige einzustufen sind, wie reine Proben zu behandeln sind und in welchem Umfang Art. 17 OECD-MA Quellensteuerrechte einräumt. |
1. Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbstständige
Zur korrekten steuerlichen Einordnung von Künstlern ist abzugrenzen, ob es sich um Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers handelt oder um Selbstständige.
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Nichtselbstständigkeit | Selbstständigkeit |
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