08.06.2010 | Erbschaft-/Schenkungsteuer
Die Freibetragsregelung von § 16 Abs. 2 ErbStG ist EU-rechtswidrig
Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte (EuGH 22.4.10, C-510/08, DStR 10, 8, Abruf-Nr. 101392).
Hintergrund: Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige, die seit mehr als 35 Jahren in den Niederlanden wohnt. Sie hatte ein bebautes Grundstück von ihrer Mutter (ebenfalls deutsche Staatsangehörige und in den Niederlanden wohnhaft) geschenkt bekommen. Das FA zog vom Steuerwert für das Grundstück lediglich einen Freibetrag von 1.100 EUR ab (§ 16 Abs. 2 ErbStG , seit VZ 2009: 2.000 EUR). Die Klägerin begehrte aber einen Freibetrag von 205.000 EUR, der für Erwerbe von Kindern vorgesehen ist, wenn der Schenker oder der Erwerber zurzeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz im Inland hat.