01.05.2007 | Erbschaftsteuer
Auch Auslandsvermögen stehen nach der Entscheidung des BVerfG auf dem Prüfstand
Nach der seit langem erwarteten Entscheidung des BVerfG vom 7.11.06 (1 BvL 10/02, DStR 07, 235) steht es also fest: Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist nicht mit der Verfassung vereinbar. So führen die Begünstigungen für Immobilienvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe vielfach zu willkürlichen Steuererleichterungen, die nicht mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar seien. Dieser Beitrag erläutert die Auswirkungen dieses Beschlusses auf Auslandsvermögen für die oben genannten Kategorien.
1. Ausgangslage
Inländisches Immobilienvermögen ist mit dem Bedarfswert anzusetzen, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften sind nach dem Stuttgarter Verfahren zu bewerten und für Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die Steuerbilanzwerte. In der Regel liegen die nach diesen Grundsätzen ermittelten Werte deutlich unterhalb des Verkehrswerts der betroffenen Vermögensgegenstände. Darüber hinaus können häufig über § 13a ErbStG weitere Vergünstigungen in Form eines besonderen Betriebsvermögensfreibetrags von 225.000 EUR und eines Bewertungsabschlags von 35 v.H. in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat bis spätestens zum 31.12.08 eine Neuregelung zu schaffen, bei der das übergehende Vermögen dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend mit dem gemeinen Wert bewertet werden soll. Dem Gesetzgeber verbleibt aber die Möglichkeit, bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage besondere Regelungen zu schaffen, die den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen.
2. Auswirkungen der Entscheidung auf Auslandsvermögen
Auf den ersten Blick scheint der Beschluss des BVerfG keine Auswirkungen auf im Ausland belegenes Vermögen zu haben. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieses bereits nach geltendem Recht stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser Grundsatz ist in der Praxis jedoch vielfach durchlöchert. So lässt die Finanzverwaltung für ausländischen Grundbesitz, ausländisches Betriebsvermögen sowie ausländische Anteile an Kapitalgesellschaften den Ansatz der Steuerbilanzwerte bzw. die ertragsteuerlichen Werte zu, „sofern dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt“ (R 39 ErbStR). Auch konnte bislang der Ansatz des gemeinen Wertes durch rechtzeitige Gestaltung des Vermögensübergangs vermieden werden – u.U. mit Verwendung eines Bewertungsabschlags und des Betriebsvermögensfreibetrags gemäß § 13a ErbStG.
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