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  • 08.02.2011 | Erbschaftsteuer

    EuGH-Vorlage: Steuerbegünstigung auch für in Drittstaaten befindliches Betriebsvermögen?

    Der BFH hat in einem aktuellen Beschluss den EuGH zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen betreffen (BFH 15.12.10, II R 63/09, Abruf-Nr. 110267).  

     

    Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres 2007 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Beteiligung des Vaters als Alleingesellschafter an einer kanadischen Kapitalgesellschaft. Das FA setzte Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der für Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG (Fassung 2007) vorgesehenen Begünstigungen (Freibetrag und verminderter Wertansatz) fest. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt ein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs vor, wenn Steuervergünstigungen auf Erbschaften nur für Inlands-, nicht jedoch für Auslandsvermögen gewährt werden. Nach Ansicht des BFH sprechen daher gute Gründe dafür, dass eine Erbschaft auch insoweit in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt, als sich darin Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft befinden. Dies ist vom EuGH bereits für Betriebsvermögen im EU-Ausland so entschieden worden (EuGH 17.1.08, C-256/06, DStRE 08, 174). Dem hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen ab 2009 Rechnung getragen. Der BFH ist nunmehr der Auffassung, dass Art. 56 Abs. 1 EG in gleicher Weise auch für Betriebsvermögen in Drittstaaten gelten müsse (s. BFH-Pressemitteilung Nr. 4/11, 19.1.11).  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 29 | ID 142136