01.08.2006 | Europäischer Gerichtshof
Bei internationalen Personaltransfers steht die Rechtssicherheit im Vordergrund
Mit Urteil vom 26.1.06 hat der EuGH (C-2/05, Abruf.-Nr. 061944) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens festgestellt, dass bei internationalen Personaltransfers die im EU-Ausland ausgestellte Bescheinigung E101 als Bescheinigung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit für inländische Gerichte bindend ist. |
Sachverhalt
Ein belgischer Unternehmer beauftragte in 1991 ein irisches Unternehmen als Subunternehmen mit Schalungs- und Betonarbeiten auf Baustellen in Belgien. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1992 wurde festgestellt, dass das belgische Unternehmen die ihr von dem irischen Subunternehmer zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer wie eigene Arbeitnehmer verwendete und damit auch der wahre Arbeitgeber sei. Angesichts dieses Ergebnisses sah der Rijksdienst voor Sociale Zekerheit nunmehr die irischen Arbeitnehmer als mit einem Arbeitsvertrag an das belgische Unternehmen gebunden an. Demzufolge hatte dieses auch die belgischen Beiträge der Sozialen Sicherheit zu zahlen. Damit einhergehend wurde der von den irischen Behörden ausgestellte Vordruck E101 als nichtig betrachtet. Auf Grund dieser Entscheidung wurden sodann belgische Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 90.000 EUR nachträglich festgesetzt.
Im anschließenden Gerichtsverfahren richtete der belgische Arbeitshof ein Ersuchen zur Vorabentscheidung an den EuGH um u.a. folgende Frage zu klären: Kann ein Gericht die von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Nachweise über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vordruck E101) unbeachtet lassen bzw. für nichtig erklären, wenn nach den zur Beurteilung vorgelegten tatsächlichen Umständen feststeht, dass zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer während des Entsendezeitraums keine arbeitsrechtliche Bindung bestand und damit die Voraussetzungen einer Entsendung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 1408/71 nicht erfüllt sind.
Anmerkungen
Der EuGH hatte bereits in den Entscheidungen vom 10.2.00 (C-202/97) und 30.3.00 (C-178/97) zur Bindungswirkung der Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (E101) gegenüber den Behörden des Gaststaates Stellung genommen. Dort führte das Gericht bereits aus, dass der Vordruck E101 Gültigkeit besitzt, solange dieser von der ausstellenden Behörde des Heimatstaates nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird.
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