01.05.2006 | Europäischer Gerichtshof
Bei missbräuchlicher Steuergestaltung entfällt der Vorsteuerabzug
Der EuGH hat in drei brandaktuellen Urteilen (21.2.06, C-255/02 – Halifax; C-419/02 – BUPA; C-223/03 – Huddersfield, Abruf-Nr. 061210) festgestellt, dass auch solche Umsätze von der 6. EG-(Mehrwertsteuer)-Richtlinie erfasst werden, die lediglich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt werden, aber sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Allerdings scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn die Umsätze, die das Abzugsrecht begründen sollen, eine missbräuchliche Praxis darstellen. Der EuGH hat damit das Rechtsmissbrauchsprinzip auch im Umsatzsteuerrecht ausdrücklich bestätigt. |
Sachverhalt Huddersfield (EuGH C-223/03)
Die Klägerin, eine britische Universität (U), wollte zwei ihrer Verfügungsgewalt unterliegende Liegenschaften umfangreich renovieren. Da die Vorsteuer auf die Renovierungskosten unter normalen Bedingungen nicht vollumfänglich wiederzuerlangen gewesen wäre, suchte U einen Weg, ihre Steuerbelastung zu verringern bzw. den Zeitpunkt der Steuerfälligkeit hinauszuschieben. Hierzu gründete sie einen Trust mit folgenden Besonderheiten: U verpachtete die Liegenschaft an den Trust und verzichtete auf die Mehrwertsteuerbefreiung bzgl. der Lieferungen der ihr gehörenden Liegenschaft. Im Gegenzug begründete der Trust als Pächter für die Liegenschaft ein Unterpachtverhältnis zu Gunsten der Universität und verzichtete auf die Mehrwertsteuerbefreiung bzgl. der Lieferungen der Liegenschaft. So liefen Verpachtung und Rückverpachtung auf den Aufschub der Mehrwertsteuerzahlung und spätere völlige Steuerersparnis hinaus.
Für künftige Baudienstleistungen zahlte U den in Rechnung gestellten Betrag an eine hundertprozentige Tochtergesellschaft (Properties Limited), wobei eine Gewinnerzielung der Tochtergesellschaft nicht beabsichtigt war. Die Tochtergesellschaft beauftragte ihrerseits Drittunternehmer zum Marktpreis mit der Erbringung der Baudienstleistungen gegenüber U. Sämtliche Umsätze beruhten auf tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen.
Später machte U die von ihr im Rahmen der Renovierungsmaßnahmen gezahlte Vorsteuer geltend. Die britische Steuerbehörde verweigerte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass ein Umsatz, der nur oder überwiegend zur Umsatzsteuerumgehung getätigt werde, keine „Lieferung oder Dienstleistung“ sei. Genauso wenig handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen oder zur Förderung einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“. Im Vorlageverfahren sollte der EuGH klären, ob die Umsätze des Ausgangsverfahrens „Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen“ und eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ i.S. der 6. EG-Richtlinie darstellen, auch wenn sie ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
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