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  • 01.12.2006 | Europäischer Gerichtshof

    Besteuerung fiktiven Wertzuwachses aufwesentliche Beteiligungen beim Wegzug

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In einem Vorlageverfahren hat der EuGH einen Verstoß gegen die EU-Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) festgestellt, wenn ein Staat den Gewinn aus einer wesentlichen Beteiligung bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat besteuert und die Stundung von einer Sicherheitengestellung abhängig macht. Hierbei hat der EuGH (7.9.06, C-470/04, Abruf-Nr. 063365) auch die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches konkretisiert, wenn eine nationale Steuerregelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und dem Steuerpflichtigen hierdurch ein Schaden entsteht.

     

    Sachverhalt

    Der in den Niederlanden ansässige Kläger war Inhaber einer wesentlichen Unternehmensbeteiligung auf den niederländischen Antillen. Im Streitjahr 1997 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Großbritannien. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuerte der niederländische Fiskus auch den Gewinn aus der wesentlichen Beteiligung. Auf entsprechenden Antrag gewährte die Steuerverwaltung zwar Steuerstundung, machte diese jedoch von einer Sicherheitengestellung abhängig, sodass der Kläger Anteile an einer seiner Gesellschaften verpfänden musste.  

     

    Unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 11.3.04 (C-9/02, Slg. 04, I-2409) gab die Steuerverwaltung die geleistete Sicherheit schließlich durch entsprechende Mitteilung an den Kläger frei. Nachdem der Kläger wegen der Gewinnbesteuerung aus der Beteiligung Klage erhoben hatte, wollte das niederländische Gericht (Gerechtshof Arnheim) vom EuGH wissen, ob ein Besteuerungstatbestand bei einer wesentlichen Beteiligung, bei der ein in den Niederlanden ansässiger Beteiligungsinhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit festgestellt und die nationale Stundungsregelung beanstandet. 

     

    Anmerkungen

    Der EuGH klärt zunächst das Verhältnis von Freizügigkeitsrecht (Art. 18 EGV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) bei Besteuerungssachverhalten. Während die Freizügigkeit das allgemeine Recht des Unionsbürgers beschreibt, sich im Hoheitsgebiet der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, genießt die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) als speziellere Regelung Vorrang (EuGH 29.2.96, C-193/94, Slg. 96, I-929). Auf die Niederlassungsfreiheit kann sich auch ein EU-Bürger berufen, der als Inhaber einer wesentlichen Unternehmensbeteiligung seinen Wohnsitz innerhalb der EU verlegt. Denn auch die wesentliche Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft beinhaltet eine Teilnahme am Wirtschaftsleben und erfüllt deshalb den Begriff der „Niederlassung“ (EuGH 13.4.00, C-251/98, Slg. 00, I-2787).