01.12.2007 | Europäischer Gerichtshof
Deutsche Studenten haben Anspruch auf Auslands-BAföG
Deutsche Studenten haben Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG, auch wenn sie ab dem ersten Semester im EU-Ausland studieren. Die bislang geltende strengere BAföG-Regelung verstößt gegen das Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU – so der EuGH mit Urteil vom 23.10.07 (C 11/06 und C 12/06, Abruf-Nr. 073645). |
Sachverhalt
Im ersten Ausgangsverfahren (C 11/06) beantragte die deutsche Klägerin bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolglos die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium im EU-Ausland. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Klägerin nicht das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG) erfülle. Im zweiten Streitfall (C12/06) absolvierte die deutsche Klägerin ihre Ausbildung in den Niederlanden. Hierzu meldete sie ihren Hauptwohnsitz grenznah in Deutschland an und pendelte von dort aus für ihre Ausbildung in die Niederlande. Den BAföG-Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihren Wohnsitz nur zum Zweck ihrer beruflichen Ausbildung in einem Grenzgebiet begründet habe (§ 5 Abs. 1 BAföG).
Im Klageverfahren legte das VG die Streitsachen dem EuGH zur Beantwortung folgender Vorlagefragen vor:
- Steht das EU-Freizügigkeitsrecht (Art. 17, 18 EG) einer mitgliedschaftstaatlichen Regelung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG) entgegen, Ausbildungsförderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat deshalb zu verweigern, weil die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt?
- Verstößt es gegen das EU-Freizügigkeitsrecht (Art. 17, 18 EG), wenn das BAföG (§ 5 Abs. 1 BAföG) einem Grenzpendler, der seine Ausbildung in einem benachbarten Mitgliedstaat absolviert, deshalb verweigert wird, weil er sich lediglich zum Zweck der Ausbildung an dem inländischen Grenzort aufhält, der nicht sein ständiger Wohnsitz ist?
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