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  • · Fachbeitrag · Familienleistungsausgleich

    Aktuelles vom Kindergeld mit Auslandsbezug

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In mehreren aktuellen Entscheidungen hat die Rechtsprechung zu praxisrelevanten Fragen des Kindergeldbezugs Stellung bezogen. Hierbei ging es um die Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate (BFH 25.4.24, III R 27/22, DStRE 24, 1056), um die eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse (BFH 25.4.24, III R 36/23, DStRE 24, 1099) und um die taggenaue Ermittlung des Dreimonatszeitraums in § 62 Abs. 1a S. 1 und 3 EStG (FG Münster 22.5.24, 8 K 2918/22 kg).

    1. Rückwirkende Auszahlung des Kindergelds

    Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 S. 2 EStG). Nach § 52 Abs. 50 S. 1 EStG (i. d. F. des Gesetzes vom 11.7.19, BGBl I 19, 1066) ist diese Vorschrift auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 18.7.19 eingehen. Der BFH hat entschieden, dass es für die zeitliche Anwendung des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18.7.19“) ankommt. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.7.19 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen (BFH 25.4.24, III R 27/22, DStRE 24, 1056).

     

    1.1 Sachverhalt

    Der Stiefvater beantragte im August 2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds für die Monate ab August 2018 für seine Stieftochter. Mit Bescheid vom 7.5.20 setzte die Familienkasse Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest. Hierbei wurde die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019 begrenzt. Insoweit verwies die Familienkasse auf die Sechsmonatsfrist des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG, die für nach dem 18.7.19 eingehende Anträge gelte. Der gegen die Beschränkung der Auszahlung gerichtete Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die hiergegen gerichtete Klage, die das FG Schleswig-Holstein (17.5.22, 4 K 110/21) abwies. Auch die Revision blieb jetzt vor dem BFH ohne Erfolg.