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  • 01.03.2007 | Europäischer Gerichtshof

    Dividendenbesteuerung darf nicht die Niederlassungsfreiheit tangieren

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hat sich in der Rs. Denkavit (14.12.06, C-170/05, Abruf-Nr.  070661) erneut mit der grenzüberschreitenden Dividendenausschüttung, ihrer Besteuerung sowie der im Vergleich zur innerstaatlichen Ausschüttung unterschiedlichen, den Steuerpflichtigen benachteiligenden Besteuerung befassen müssen. Zwar behandelt der Fall einen Sachverhalt vor Verabschiedung der Mutter-Tochter-Richtlinie 90/435/EWG, dennoch sind die Ausführungen des Gerichtshofs im Hinblick auf die Binnenbesteuerung innerhalb der EU – auch unter Berücksichtigung der bestehenden DBA – von grundsätzlicher Bedeutung.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall haben sich der niederländische Konzern Denkavit und seine französische Tochtergesellschaft gegen die französische Besteuerung von Dividenden gewandt. In den Jahren 1987 bis 1989 schüttete Denkavit France an Denkavit Dividenden von insgesamt 14.500.000 FRF aus. Gemäß Art. 119 bis Abs. 2 Code général des impôts (CGI) i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des DBA Frankreich/Niederlande wurden 5 v.H. dieser Dividenden als Quellensteuer abgeführt.  

     

    Vor dem Tribunal administratif de Nantes erreichte Denkavit die Rückerstattung des Quellensteuerbetrags. Die Cour administrative d’appel de Nantes hob jedoch das Urteil des Tribunal administratif de Nantes auf und verurteilte Denkavit zur Zahlung von 725.000 FRF. Denkavit und Denkavit France legten gegen das letztgenannte Urteil Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État ein. Vor diesem Gericht trugen sie u.a. vor, dass die in Rede stehenden französischen Steuervorschriften gegen Art. 43 EG verstießen. Der Conseil d’État hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

     

    1.Ist eine Regelung, die eine nicht in Frankreich ansässige Muttergesellschaft beim Bezug von Dividenden mit einer Steuer belastet, in Frankreich ansässige Muttergesellschaften aber davon befreit, im Hinblick auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zu beanstanden?

     

    2.Ist eine derartige Quellensteuerregelung bereits als solche im Hinblick auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zu beanstanden, oder ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ein DBA zwischen Frankreich und einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, das diese Quellensteuer zulässt und die Möglichkeit vorsieht, dass die aufgrund der streitigen Regelung gezahlten Steuern auf den in diesem anderen Staat zu entrichtenden Steuerbetrag angerechnet werden können?