· Fachbeitrag · Einkünfteberichtigung
Grenzüberschreitende Darlehensgewährung im Konzern
von VRiFG a.D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Die grenzüberschreitende Gewährung von Darlehen und Krediten im Konzern ist im nationalen Recht immer häufiger ein Thema, wie die Rechtsprechung des BFH seit dem Grundsatzurteil vom 27.2.19 (I R 73/16, BStBl II 19, 394) zeigt. Nun hat sich auch der EuGH damit befassen müssen. Dabei hat er klargestellt, dass in einem solchen Fall verpflichtend die Verrechnungspreisgrundsätze anzuwenden sind (EuGH 8.10.20, C-558/19 Rs. Impresa Pizzarotti & C. S.p.a. Italia Surcursala Cluj). |
Sachverhalt
Die in Parma ansässige SC Impresa Pizzarotti & C. S.p.A. Italia unterhält in Rumänien eine Zweigniederlassung. Diese Zweigniederlassung hat nach den Feststellungen der Betriebsprüfung im Februar und März 2012 der Muttergesellschaft in Italien zwei Darlehen über 11,4 Mio. EUR bzw. 2,3 Mio. EUR gewährt. Die Dauer betrug zunächst ein Jahr. Sie konnte durch eine Zusatzvereinbarung verlängert werden. Die Verträge enthielten keine Klausel über die Erhebung von Zinsen, der zurückzuzahlende Betrag belief sich am 1.1.13 auf 11,25 Mio. EUR. Beide Darlehen waren am 9.4.14 vollständig ohne Zinsen zurückgezahlt.
Die rumänische Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass für die beiden Darlehen gemäß der nationalen Verrechnungspreisregeln (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3 Steuergesetzbuch) ein Zins zum Marktpreis hätte vereinbart und geleistet werden müssen. Entsprechend wurden die Einkünfte der Zweigniederlassung um die nicht vereinbarten marküblichen Zinsen erhöht. Nach rumänischem Recht wäre dies aber nicht erforderlich gewesen, wenn sich der Darlehensvorgang ausschließlich innerhalb Rumäniens abgespielt hätte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat dann das zuständige rumänische Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt: Fraglich war die Vereinbarkeit der lediglich für grenzüberschreitende Vereinbarungen geltenden nationalen Regeln mit dem EU-Recht.
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