07.07.2011 | Umsatzsteuer
BFH konkretisiert Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsanspruchs
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Der BFH hat in einer neuen Entscheidung bekräftigt, dass der Antrag eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers auf Vergütung von Vorsteuern - entgegen § 18 Abs. 9 S. 5 UStG - nicht zwingend vom Unternehmer selbst unterschrieben sein muss. Außerdem wurden im Urteil die Voraussetzungen konkretisiert, wie bei Abhandenkommen der Originalrechnung der Nachweis des Vorsteuer-Vergütungsanspruchs geführt werden kann (BFH 28.10.10, V R 17/08, Abruf-Nr. 112005). |
Sachverhalt
Die in Belgien ansässige Kapitalgesellschaft X-N.V. stellte im Streitjahr 2001 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Vorsteuervergütungsantrag für an sie erbrachte Messeleistungen. Das BZSt lehnte die Vergütung der gezahlten Vorsteuern ab, weil eine gültige Unternehmerbescheinigung fehlte und streiterhebliche Fragen nicht beantwortet waren. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem FG mit der Begründung erfolglos, der Vergütungsantrag weise lediglich die Unterschrift eines Bevollmächtigten auf und sei daher nicht ordnungsgemäß (FG Köln 21.2.08, 2 K 754/04, EFG 08, 1161). Im Revisionsverfahren machte die X-N.V. geltend, das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift nach § 18 Abs. 9 UStG stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben der RL 79/1072/EWG. Im Revisionsverfahren ordnete der BFH zunächst das Ruhen bis zur EuGH-Entscheidung vom 3.12.09 an (EuGH 3.12.09, C-433/08, s. auch PIStB 10, 61). Der BFH hat sich daraufhin der Ansicht des EuGH angeschlossen und der Revision stattgegeben. Das FG muss nun die Sache in tatsächlicher Hinsicht erneut prüfen und entscheiden.
Anmerkungen
Nach den einheitlichen Regelungen aller EU-Mitgliedsstaaten haben ausländische Unternehmer aus der EU, die im EU-Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, ohne dort ansässig zu sein, Anspruch auf Erstattung (Vergütung) der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Dies ist ganz wichtig für Unternehmer: Denn nicht jeder Versuch, im Ausland geschäftlich erfolgreich zu sein, gelingt. Die Aufwendungen für Akquise im Ausland wie Übernachtungskosten, Bewirtung, Mietwagen, Benzin oder Taxi fallen in solchen Fällen aber dennoch an. Zahlt der Unternehmer hierbei Umsatzsteuer, kann er sich diese im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückholen. Seit 1.1.10 kann hierbei innerhalb der EU ein elektronisches Verfahren beim BZSt (www.bzst.de) genutzt werden, das die Sache erheblich vereinfacht.
Mit seinem Urteil schließt sich nun auch der V. BFH-Senat der Sichtweise des XI. BFH-Senats und des EuGH an (BFH 13.8.08, XI R 19/08, BStBl II 09, 497, s. PIStB 09, 66; EuGH 3.12.09, C 433/08, PIStB 10, 61): Hiernach ist der im Gemeinschaftsrecht verwendete Begriff der Unterschrift EU-weit einheitlich auszulegen, also auch für die 8. EG-RL (ABl. L 331, 11). Es ist dabei nicht nur der Wortlaut der 8. EG-RL zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden. Ein umsatzsteuerlicher Vergütungsantrag muss deshalb nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden, vielmehr genügt auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten.
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