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  • 15.05.2008 | Europäischer Gerichtshof

    Eigenheimzulagengesetz ist gemeinschaftswidrig

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hat sich jüngst (17.1.08, C-152/05, Abruf-Nr. 080702) mit der Frage beschäftigen müssen, ob das – zwischenzeitlich abgeschaffte – EigZulG mit den Bestimmungen des EGV unvereinbar ist, weil zum einen nach § 1 EigZulG nur unbeschränkt Steuerpflichtige und zum anderen nach § 2 EigZulG nur Objekte im Inland begünstigt sind. Im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.10.06 (C-345/05 Kommission/Portugal) und vom 18.1.07 (C-104/06 Kommission/Schweden) kann der Tenor der Entscheidung nicht überraschen: Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18, 39 und 43 EGV verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.

     

    Sachverhalt

    In einem Mahnschreiben aus dem Jahr 2000 teilte die Kommission der Bundesrepublik mit, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG mit den Art. 18, 39 und 43 EGV hege. Im Jahr 2003 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik, mit der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen. Da die Antwort der deutschen Behörden nicht befriedigend erschien, hat sie Klage erhoben und festgestellt, dass § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG nicht mit EU-Recht vereinbar ist.  

     

    Anmerkungen 

    In der Sache selbst hat sich der EuGH nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass das Gesetz nach Klageerhebung aufgehoben worden ist. Er hat darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Fristablauf befand. Maßgebend ist die Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.