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  • 01.08.2005 | Europäischer Gerichtshof

    EuGH erteilt Meistbegünstigung eine Absage

    von RA Dipl.-Volksw. Adrian Cloer, Nürnberg/Frankfurt (Oder)
    Mit Urteil vom 5.7.05 hat der EuGH (C-376/03, Abruf-Nr. 052123) zur Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Meistbegünstigung beigetragen. Hierunter wird die Verpflichtung eines Vertragsstaats verstanden, den anderen Vertragspartner wirtschaftlich wie den bestbehandelten Dritten zu stellen.

     

    Sachverhalt

    Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger verfügte in Deutschland und den Niederlanden über Grundvermögen. Im Rahmen der niederländischen beschränkten Vermögensteuerpflicht begehrte der Steuerpflichtige die gleichen Vergünstigungen, die die Niederlande unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie auf Grund besonderer DBA-Regeln in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen gewähren. Das deutsch-niederländische DBA sieht eine derartige Vergünstigung jedoch nicht vor.  

     

    Anmerkungen

    Der EuGH überträgt die am Ertragsteuerrecht entwickelte Schumacker-Rechtsprechung auf die VSt. Bei der Prüfung, ob das wesentliche Vermögen und somit auch die Steuerkraft sich in einem Staat konzentriert, ist für Zwecke der VSt nicht auf die Steuerpflicht, sondern auf das Vermögen selbst abzustellen. Das in den Niederlanden belegene Vermögen machte jedoch nur einen Teil des Gesamtvermögens aus, so dass sich hierdurch nicht die begehrte Inländerbehandlung erreichen ließ. 

     

    Bereits in der Rs. Gilly hatte der EuGH geklärt, dass es den Mitgliedsstaaten freistehe, im Rahmen bilateraler DBA die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen und dass eine hieraus resultierende Ungleichbehandlung keine Diskriminierung darstelle. Dies bestätigte der EuGH nunmehr auch im Ausgangsfall. Denn die hier interessierende Inanspruchnahme durch Dritte, nämlich von Angehörigen von Mitgliedsstaaten, die gar nicht am Abkommen beteiligt sind, scheide grundsätzlich aus, weil sich der Anwendungsbereich auf die dort ansässigen Personen beschränke. Auch liege keine Vergleichbarkeit mit einem beschränkt steuerpflichtigen Belgier vor, weil das Abkommen ein eng verflochtenes Verhältnis von Rechten und Pflichten konstituiere, wovon die Gewährung der besonderen Vergünstigungen ein integraler Bestandteil sei.