01.06.2006 | Europäischer Gerichtshof
Flugbenzin bleibt steuerfrei
Während Eisenbahnverkehrsgesellschaften auch weiterhin Strom-, Öko- und Mineralölsteuer bezahlen müssen, bleibt das Flugbenzin steuerfrei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird hierdurch ebenso wenig verletzt wie das gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot – so der EuGH mit Urteil vom 5.4.06 (T-351/02, Abruf-Nr. 061514). |
Sachverhalt
Klägerin war die Deutsche Bahn AG, die sich gegen die in § 4 Abs. 1 Nr. 3a MinöStG vorgesehene Steuerbefreiung für Flugbenzin richtete. Sie wandte sich an die EU-Kommission mit dem Ziel, ein Beihilfe-Prüfverfahren nach Art. 88 EG-Vertrag einzuleiten, weil eine gleichheitswidrige Wettbewerbsverzerrung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen einerseits und steuerbefreiten Fluggesellschaften andererseits vorliege. Durch die aus staatlichen Mitteln gewährte Steuerbefreiung seien Fluggesellschaften finanziell ohne Rechtfertigung begünstigt. Immerhin zahle die Klägerin pro Jahr 330 Mio. EUR Steuern für den Betrieb ihrer Züge, während die Steuerbefreiung des Flugbenzins einer Subvention des Luftverkehrs um 440 Mio. EUR entspreche. Dies sei eine unzulässige staatliche Beihilfe.
Im Juli 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die einseitige Befreiung von Luftfahrtunternehmen von der Mineralölsteuer keine Beihilfe nach Art. 87 EG-Vertrag sei, weil die nationale Mineralölsteuerbefreiung von der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Mineralöle (19.10.92, ABl. L 316, S. 12) gedeckt sei. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt. Mit ihrer Klage gegen die Kommission wandte sich die Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde in Bezug auf die Steuerbefreiung für Flugbenzin und die Ablehnung eines beihilferechtlichen Untersuchungsverfahrens. Der EuGH (a.a.O.) hat die Klage abgewiesen.
Anmerkungen
Gegenstand der EuGH-Entscheidung ist die Steuerbefreiung für Flugbenzin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3a MinöStG. Mit dieser Steuerbefreiungsregelung setzte der deutsche Steuergesetzgeber die Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Mineralöle (a.a.O.) in nationales Recht um: Art. 1 Abs. 1 dieser RL sah vor, dass die Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchssteuer auf Mineralöle erheben. Nach Art. 8 Abs. 1 der RL mussten die Mitgliedsstaaten von der harmonisierten Verbrauchssteuer u.a. „Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt“ befreien. Die RL 92/81 wurde durch die RL 2993/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (27.10.03, ABl. L 283, S. 51) mit Wirkung ab 31.12.03 aufgehoben.
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