01.08.2005 | Europäischer Gerichtshof
Grenzüberschreitende Unterhaltszahlungen
Der EuGH zerstreute mit Urteil vom 12.7.05 (C-403/03, Abruf-Nr. 052118) Zweifel an dem Erfordernis der Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsempfänger für den Sonderausgabenabzug. Somit wird der Grundsatz der Einmalbesteuerung, der durch das Korrespondenzprinzip erreicht werden soll, auch im Binnenmarkt durchgesetzt. |
Sachverhalt
Der Kläger zahlte an seine in Österreich lebende geschiedene Ehefrau Unterhalt. Mit den empfangenen Leistungen unterlag sie dort nicht der Besteuerung, so dass der Kläger keinen Besteuerungsnachweis erbringen konnte. Das FA lehnte daraufhin den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben ab. Im späteren Revisionsverfahren rügte der Kläger einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) und das allgemeine Freizügigkeitsrecht (Art. 18 EGV). Der BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Rechtssache zur Vorabentscheidung vor.
Anmerkungen
Zwar war im Ausgangsfall der Anwendungsbereich von Art. 12 und 18 EG eröffnet, gleichwohl lehnt der EuGH eine Verletzung dieser Artikel ab. Denn die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs resultiere nicht aus einer diskriminierenden deutschen Regelung, sondern aus dem Zusammenwirken des deutschen und österreichischen Rechts. Es liege an der fehlenden Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen in Österreich, dass der Kläger keinen Abzug vornehmen könne. Die Unterschiede in den nationalen Steuerrechtsordnungen seien jedoch hinzunehmen. Auch werde durch den Nichtabzug das Recht des Klägers auf Freizügigkeit in der Union nicht beeinträchtigt. Vielmehr sei hinzunehmen, dass eine Verlagerung von Tätigkeiten im Binnenmarkt steuerlich nicht neutral sei, sondern Vor- und Nachteile nach sich ziehen könne.
Praxishinweise
Die Ablehnung einer relevanten Ungleichbehandlung im Rahmen von Art. 12 EG erscheint sachgerecht. Denn das von Verfahrensbeteiligten angeführte Beispiel des Wegzugs der Unterhaltsempfängerin in die Niederlande, in denen der Unterhalt steuerpflichtig ist, zeigt deutlich, dass vorliegend weder eine direkte noch eine verdeckte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit vorliegt. Auch wird offenbar, dass der vom Kläger angeführte Vergleichsmaßstab eines inländischen Unterhaltsempfängers nicht geeignet ist, denn bei Letzterem erfolgt eine steuerliche Erfassung der Unterhaltsleistungen. Zu beachten ist allerdings, dass durch die Erfassung der ausländischen steuerlichen Behandlung bei der Eingriffsprüfung kein Raum mehr für eine Rechtfertigungsprüfung unter dem Aspekt der steuerlichen Kohärenz bleibt. Mit dieser hätte sich seit der Aufgabe des Erfordernisses der Rechtsträgeridentität beim Vorteilsausgleich das gleiche Ergebnis erzielen lassen.
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