07.09.2009 | Europäischer Gerichtshof
Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist nicht europarechtskonform
von RA StB Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf, Dipl.-Kffr. Imke Siemers, Hamburg
Nach § 89b HGB (analog) hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsan-spruch, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis beendet. Der EuGH hat entschieden, dass die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gegen die EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) verstößt, auf der § 89b HGB basiert (EuGH 26.3.09, C-348/07, Abruf-Nr. 092660). |
Anmerkungen
Der Ausgleichsanspruch besteht, wenn und soweit der Unternehmer aus der vom Handelsvertreter geworbenen Geschäftsverbindung nach Vertragsbeendigung weiter erhebliche Vorteile hat, der Handelsvertreter durch die Beendigung Provisionsansprüche verliert und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 S. 1 HGB). Da die drei Voraussetzungen gemäß ständiger Rspr. kumulativen Charakter haben, ist die Höhe des Ausgleichs auf den niedrigsten Betrag dieser drei Voraussetzungen begrenzt.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf die Höhe der verlorenen Provisionsansprüche gegen Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG) verstößt und damit europarechtswidrig ist. Hiernach hat der Handelsvertreter Anspruch auf Ausgleich, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben hat oder bestehende Kundenbeziehungen wesentlich erweitert hat und der Unternehmer daraus erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung des Ausgleichsanspruchs der Billigkeit entspricht.
Nach Ansicht des EuGH schließt die deutsche Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Handelsvertreterrichtlinie es von vornherein aus, dass der Ausgleich im Rahmen des Billigkeitskriteriums bis zur Höhe der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b Handelsvertreterrichtlinie festgelegten Obergrenze erhöht wird, wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher sind als dessen geschätzte Provisionsverluste. Zudem dürfen Vorteile Dritter bei der Berechnung der Vorteile des Unternehmers nicht berücksichtigt werden, außer dies ist im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter vorgesehen.
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