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  • 01.09.2007 | Europäischer Gerichtshof

    Inhalt der Unternehmerbescheinigung bindet BZSt nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Unterliegt der im Ausland ansässige Unternehmer mangels inländischer Umsätze nicht dem deutschen Regelbesteuerungsverfahren, kann er die in seinen inländischen Leistungsbezügen enthaltene Umsatzsteuer nur über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückerhalten. Hierzu haben Unternehmer ihre Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung der Steuerbehörden ihres Ansässigkeitsstaates zu dokumentieren (§ 61 UStDV). Mit Urteil vom 28.6.07 (C-73/06, Abruf-Nr. 072758) hat der EuGH nun eine Bindungswirkung der Vorsteuer-Vergütungsbehörde an die inhaltlichen Aussagen dieser Unternehmerbescheinigung bei sich daraus ergebenden Zweifeln verneint.

     

    Sachverhalt

    Die in der Schweiz ansässige M-AG (M) hatte 1995 in Luxemburg die T-Sàrl (T) gegründet. Geschäftszweck beider Gesellschaften bestand im Transport von Gütern. Im April 1997 und Mai 1998 reichte die T beim damaligen Bundesamt für Finanzen (BfF – nunmehr BZSt) Vorsteuervergütungsanträge für die Jahre 1996 und 1997 ein. Nach den Unterlagen handelte es sich bei den Beträgen im Wesentlichen um Vorsteuern aus Kraftstoffeinkäufen an deutschen Tankstellen. Neben den Belegen war jeweils eine Bescheinigung der luxemburgischen Steuerverwaltung beigefügt, gemäß der es sich bei der T um ein in Luxemburg ansässiges Transportunternehmen handelte. Das BfF verweigerte die Vergütung der auf Kraftstoffbezüge entfallenden Vorsteuer, da die T nach behördeninternen Ermittlungserkenntnissen ihren tatsächlichen Geschäftsführungssitz nicht in Luxemburg, sondern am Sitz ihrer Muttergesellschaft in der Schweiz habe.  

     

    Im Einspruchsverfahren legte T zusätzliche Bescheinigungen vor, gemäß derer sie eine Handelsgesellschaft i.S. des deutsch-luxemburgischen DBA sei und den luxemburgischen direkten Steuern unterliege. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG dem Begehren der T statt. Denn nach seinem Verständnis habe sich der Sitz der Klägerin in Luxemburg befunden. Diese Entscheidung hob der BFH (22.5.03, BStBl II, 819) unter Zurückweisung der Rechtssache an das FG auf. Das FG habe den Begriff der Ansässigkeit unzutreffenderweise am deutschen Recht (§ 11 AO) ausgerichtet und keine am Gemeinschaftsrecht orientierte Auslegung vorgenommen.  

     

    Im zweiten Rechtsgang hielt das FG für vorentscheidend, welche Rechtswirkung der „Unternehmensbescheinigung“ zukomme. Es legt daher dem EuGH die Frage vor, ob die – zumindest in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten – „Unternehmensbescheidungen“ für den Vergütungsstaat eine unwiderlegbare Aussage zur Ansässigkeit treffe bzw. nach welchen Kriterien sich verneinendenfalls der Unternehmenssitz i.S. von Art. 1 Nr. 1 der 13. EG-RL bestimme.