01.01.2006 | Europäischer Gerichtshof
Nachträglicher Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer droht zeitliche Begrenzung
Der Generalanwalt (GA) beim EuGH hat in seinem Schlussantrag vom 10.11.05 in der Rs. Meilicke (C-292/04, Abruf-Nr. 053686) festgestellt, dass die bis zum Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens geltende Beschränkung der Körperschaftsteuergutschrift auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F.) europarechtswidrig war. Allerdings schlägt der GA für den Bereich des Steuerrechts erstmals vor, die Wirkungen eines anstehenden EuGH-Urteils zeitlich zu begrenzen. Sollte der EuGH dem folgen, würde dies eine für Steuerpflichtige nachteilige Trendwende in der Rechtsprechung des EuGH darstellen. |
Sachverhalt
Die Kläger in dem betreffenden Verfahren sind die Erben des M, der in den Jahren 1995-1997 Dividenden von niederländischen und dänischen Gesellschaften bezogen hatte. Die Kläger beantragten beim FA eine pauschale Gutschrift in Höhe von 3/7 der Dividenden für die auf den Gewinnausschüttungen lastende ausländische KSt. Das FA wies den Antrag jedoch mit Hinweis auf den Wortlaut des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG zurück. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Klage zum FG Köln, das die streitgegenständliche Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.
Der GA spricht sich für die Annahme der Europarechtswidrigkeit von § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. aus. Allerdings schlägt er vor, dass die im Urteil festgestellte Europarechtswidrigkeit erst ab 6.6.00 wirken soll. Denn an diesem Tag erging das Urteil des EuGH in der Rs. Verkooijen (C-35/98, Slg. 00, 4071), durch das sich die Tragweite der Vorschrift des freien Kapitalverkehrs im Hinblick auf die zwischen In- und Auslandsdividenden differenzierende Regelung des deutschen Vollanrechungsverfahrens abgezeichnet hätte. Eine Berufung auf die Europarechtswidrigkeit für vor diesem Zeitpunkt erhaltene Dividenden soll nicht möglich sein. Von diesem Grundsatz will der GA jedoch für solche Sachverhalte eine Ausnahme machen, in denen eine Beantragung der Steuergutschrift bzw. eine Anfechtung des Ablehnungsbeschlusses bis zum 11.9.04, also dem Datum der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des FG Köln im Amtsblatt der EU, erfolgte. Im Übrigen soll auch in den letztgenannten Fällen die Anrechnung ausländischer KSt ausgeschlossen sein, sobald solche Ansprüche nach dem nationalen Recht verjährt sind.
Anmerkungen
Der GA folgt in seinem Schlussantrag in materiellrechtlicher Hinsicht dem Urteil des EuGH in der Rs. Manninen (Tz. 15 ff. des Schlussantrags). Konsequenterweise wird von ihm daher die unterschiedliche Behandlung von In- und Auslandsdividenden unter dem früher in Deutschland geltenden Vollanrechnungsverfahren für europarechtswidrig erklärt.
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