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  • 01.10.2006 | Europäischer Gerichtshof

    Redlicher Unternehmer darf Vorsteuer abziehen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Gerät ein Unternehmer, auch ohne sein Wissen, in einen „Karussellbetrug“ hinein, wird dadurch bei der Umsatzsteuer sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Allerdings besteht das Vorsteuerabzugsrecht beim Erwerb durch einen Karussellbetrüger nur bei Gutgläubigkeit – so der EuGH mit Urteilen vom 6.7.06 (C-439/04 und C-440/04 Abruf-Nr. 062502) und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zu Karussellgeschäften (12.1.06, C-354/03, Abruf-Nr. 060231).

     

    Sachverhalt

    Die vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalte betreffen die Umsatzbesteuerung in Belgien. Die belgische Finanzverwaltung weigerte sich, den Vorsteuerabzug für Umsätze zu gewähren, die aus ihrer Sicht im Zusammenhang mit einem Karussellbetrug gestanden haben sollen. In dem einen Streitfall war sie der Ansicht, dass die Klägerin EDV-Komponenten ge- und verkauft und sich wissentlich an einem Mehrwertsteuerkarussell beteiligt habe. Die Klägerin beabsichtigte die vom Lieferanten für ein und dieselbe Ware in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer einmal oder mehrmals erstattet zu erhalten, wobei die Lieferungen fiktiv gewesen seien. Im zweiten Ausgangsverfahren machte die Finanzverwaltung geltend, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Verträge, die für das Recht auf Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen einer vertragskonformen Lieferung von Gegenständen nicht erfüllen. Deshalb verweigerte sie unter Berufung auf das belgische Mehrwertsteuerrecht den Vorsteuerabzug. Mit seinen beiden Urteilen im Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH abermals dem Versuch der Steuerverwaltung einen Riegel vorgeschoben, das Ausfallrisiko bei der Umsatzbesteuerung auch auf gutgläubige Unternehmer zu verlagern. 

     

    Anmerkungen

    Beide Fälle betreffen das Problem der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrügereien durch „Karussellgeschäfte“. Derartige Betrügereien „über die Grenze“ führen beim Fiskus zu hohen Steuerausfällen, die es zu bekämpfen gilt. Die Frage ist allerdings, ob hierbei auch einem redlichen Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt werden kann, der in einer Lieferkette ohne sein Zutun gutgläubig in einen Karussellbetrug gerät. Der EuGH hat hierzu seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Karussellbetrug bestätigt (siehe EuGH 11.5.06, C-384/04, Abruf-Nr. 060231). Die Quintessenz kann wie folgt auf den Punkt gebracht werden: Einem Unternehmer, der von den betrügerischen Machenschaften seines Verkäufers keine Kenntnis hat und auch keine Kenntnis haben musste, kann das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigert werden!  

     

    Das Recht auf Vorsteuerabzug stellt einen integralen Bestandteil des europäischen Mehrwertsteuersystems i.S. der sechsten EG-Richtlinie (6. RL 77/388 EWG des Rates vom 17.5.77, geändert durch RL 97/7/G vom 10.4.95) dar und darf deshalb grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Das Mehrwertsteuersystem will die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleisten. Deshalb knüpft das Mehrwertsteuersystem nur an objektive Merkmale an und ignoriert die subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen.