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  • 01.02.2006 | Europäischer Gerichtshof

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In einem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH am 12.1.06 (C-354/03, C-355/03, C-484/03, Abruf-Nr. 060231) jetzt entschieden, dass bei der USt das Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er ohne sein Wissen in einen „Karussellbetrug“ hineingeraten ist. Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Rechte der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

     

    Sachverhalt

    Die vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalte betreffen die Umsatzbesteuerung in Großbritannien (GB). Hier stellten in GB ansässige Unternehmen bei der britischen Finanzverwaltung Anträge auf Erstattung der USt, die auf den Kauf von Mikroprozessoren in GB entrichtet worden waren. Die Mikroprozessoren wurden anschließend in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ausgeführt. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass innerhalb eines Karussellgeschäfts keine „Lieferung von Gegenständen“ möglich sei und auch keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ i.S. der 6. EG-Richtlinie (6. RL 77/388/EWG des Rates vom 17.5.77, geändert durch RL 97/7/G vom 10.4.95) vorliege. Diese Beurteilung führt im Ergebnis zur Steuerpflichtigkeit der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. Versagung des Vorsteuerabzugs des gutgläubigen inländischen Leistungsempfängers. Diesem Versuch der Steuerverwaltung, das Ausfallrisiko bei der Umsatzbesteuerung auf gutgläubige Unternehmer zu verlagern, hat der EuGH nunmehr eine klare Absage erteilt und i.S. der klagenden Unternehmen entschieden. 

     

    Anmerkungen

    Im Ausgangsfall geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem gutgläubigen Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen der Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Lieferkette – ohne Zutun des gutgläubigen Unternehmers – umsatzsteuerlich einen „Karussellbetrug“ darstellt. In den Streitfällen gehörten die betreffenden Umsätze zu Lieferketten, an denen ohne Wissen der in den Ausgangsverfahren klagenden Gesellschaften ein Händler beteiligt war, der seinen Verpflichtungen nicht nachkam. 

     

    Ein umsatzsteuerlicher „Karussellbetrug“ funktioniert folgendermaßen: