13.05.2009 | Europäischer Gerichtshof
Spenden an gemeinnützige Institutionen in EU-Mitgliedstaaten sind steuerlich abzugsfähig
von Prof. Dr. habil. Jürgen W. Hidien und ORR Claus Möllenbeck, Nordkirchen
Der EuGH hat in der deutschen Rechtssache Hein Persche entschieden, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nicht nur im Inland ansässigen Einrichtungen vorbehalten sein darf. Insoweit ist das deutsche Steuerrecht nicht mit den Grundfreiheiten des EU-Rechts vereinbar. Der Gesetzgeber hat daher den grenzüberschreitenden Spendenabzug gemeinschaftsrechtskonform zu ändern (EuGH 27.1.09, C-318/07, Abruf-Nr. 090437). |
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige und unbeschränkt Steuerpflichtige Hein Persche begehrte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 den Sonderausgabenabzug wegen einer Sachspende (u.a. Handtücher, Bettwäsche) im Wert von ca. 18.180 EUR an ein als gemeinnützig anerkanntes Senioren- und Kinderheim in Portugal. Die deutsche Finanzverwaltung versagte den Spendenabzug gem. § 10b EStG i.V.m. §§ 49, 50 EStDV a.F. mit der Begründung, dass der Spendenempfänger nicht im Inland ansässig sei und der Steuerpflichtige keine formgerechte Spendenbescheinigung vorgelegt habe. Im Revisionsverfahren hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die generelle Versagung der Steuervergünstigung für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig sei. Der EuGH bejahte diese Frage.
Anmerkungen
Der EuGH entschied, dass der freie Kapitalverkehr (Art. 56 EG) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können. Das gilt insbesondere, wenn der Spender nicht die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt. Davon betroffen sind auch Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die unter den weiten Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Eine derartige Regelung eines Mitgliedstaates führt zu einer Benachteiligung von Spenden an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Einrichtungen gegenüber inländischen Spenden und stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eines EU-Bürgers dar.
Der BFH war in seinem Vorlagebeschluss noch von einer zulässigen Ungleichbehandlung ausgegangen, zumal das Gemeinnützigkeitsrecht nicht harmonisiert ist. Dem widerspricht der EuGH: Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie
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