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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    § 3 Nr. 26 EStG ist auch auf Tätigkeiten in der Schweiz anwendbar

    von VRiFG a. D. RA StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    § 3 Nr. 26 EStG hat in seiner langen Geschichte seit 1980 so manche Änderung erfahren, auch aufgrund der Rechtsprechung des EuGH. So wurde die Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2009 dahingehend geändert, dass auch die Tätigkeit für eine juristische Person, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig ist, begünstigt ist. In einem aktuellen Urteil hatte sich der EuGH wiederum mit § 3 Nr. 26 EStG zu befassen. Hierbei ging es um die Frage, ob aufgrund des sog. Freizügigkeitsabkommens (FZA) die Steuerbefreiung auch auf Tätigkeiten in der Schweiz anzuwenden ist (EuGH 21.9.16, C-478/15, Rs. Radgen).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute Radgen sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden beim FA Ettlingen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In 2009 übte Herr Radgen eine nebenberufliche Lehrtätigkeit in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in der Schweiz aus. Zu den Vorlesungen fuhr Herr Radgen jeweils nach Zürich und danach wieder zurück nach Deutschland. Für seine Tätigkeit erhielt er 4.095 CHF (ungefähr 2.702 EUR). Die Eheleute waren der Auffassung, dass auf diese Einnahmen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG anzuwenden sei.

     

    Im Einkommensteuerbescheid 2009 unterwarf das FA diesen Betrag der Einkommensteuer und zog von der Einkommensteuerschuld die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einbehaltene Abzugsteuer ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das daraufhin angerufene FG Baden-Württemberg (15.7.15, 14 K 1229/13) hat die Streitsache dem EuGH vorgelegt mit folgender Frage: