01.08.2007 | Europäischer Gerichtshof
Tücken der Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit bei der Stillhalteklausel
Der EuGH hat sich im Verfahren Holböck (24.5.07, C-157/04, Abruf-Nr. 072394) mit der Frage befassen müssen, welche Wirkung die Stillhalteklausel des Art. 57 EGV hat, wenn es sich um Dividenden aus Drittländern (hier: Schweiz) handelt, insbesondere bei mehrheitlich beherrschten Gesellschaften in Drittländern. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass Art. 57 Abs. 1 EGV dahin auszulegen ist, dass Art. 56 EGV nicht die Anwendung einer am 31.12.93 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berührt, wonach Dividenden aus einem Drittstaat höher besteuert werden dürfen als inländische Dividenden. |
Sachverhalt
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist Geschäftsführer der C-GmbH, die ebenfalls ihren Sitz in Österreich hat. Alleingesellschafterin dieser GmbH ist die C-AG mit Sitz in der Schweiz, an der wiederum der Kläger mit zwei Dritteln beteiligt ist. Aufgrund seiner Beteiligung an der C-AG bezog er in den Jahren 1992 bis 1996 Dividenden. Diese unterlagen in Österreich als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem vollen Einkommensteuersatz. Der Kläger focht diesen Bescheid an und macht geltend, die grenzüberschreitende Dividendenzahlung einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an einen österreichischen Gesellschafter falle unter Art. 56 EGV, der alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbiete. Sofern nach den nationalen Rechtsvorschriften Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit Sitz in Österreich an natürliche Personen nur dem halben Durchschnittssteuersatz unterlägen, während für Auslandsdividenden eine Vollbesteuerung vorgesehen sei, stelle dies eine Ungleichbehandlung ohne Rechtfertigungsgrund dar. Das angerufene Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Frage: Stehen die Bestimmungen über die Kapitalverkehrsfreiheit einer am 31.12.93 bestehenden nationalen Regelung entgegen, wonach Dividenden aus inländischen Aktien mit einem Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes versteuert werden, während Dividenden von einer in einem Drittstaat ansässigen AG, an der der Steuerpflichtige zu zwei Dritteln beteiligt ist, stets mit dem normalen Einkommensteuersatz versteuert werden?
Anmerkungen
Nach Ansicht des Gerichts kann eine nationale Regelung, die den Bezug von Dividenden einer Steuer unterwirft, deren Satz vom Ursprung der Dividenden abhängt, ohne dass dabei der Umfang der Beteiligung des Anteilseigners an der ausschüttenden Gesellschaft berücksichtigt wird, sowohl unter Art. 43 EGV (Niederlassungsfreiheit) als auch unter Art. 56 EGV (freier Kapitalverkehr) fallen. Im Streitfall scheidet dies jedoch aus. Denn das Kapitel des Vertrags über das Niederlassungsrecht enthält keine Bestimmung, die dessen Anwendungsbereich auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einem Drittland betreffen. Folglich können die Bestimmungen dieses Kapitels des EGV im Streitfall nicht angewendet werden.
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