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  • 01.03.2005 | Europäischer Gerichtshof

    Umsatzsteuerbefreiung bei Vorbezügen des internationalen Flugverkehrs

    Der EuGH hat in einem Urteil vom 16.9.04 (Rs. C 382/02, DStRE 04, 1430, Abruf-Nr. 050555) zur Auslegung des Art. 15 Nrn. 6, 7 und 9 der sechsten EU-Mehrwertsteuerrichtlinie Stellung genommen. Im Streitfall ging es zunächst um die Frage, ob diese Regelung dahingehend auszulegen ist, dass die dort bezeichneten Lieferungen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Luftverkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Daran schloss sich die Frage an, welche Kriterien dafür zu Grunde zu legen sind, ob eine Luftfahrtgesellschaft hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig ist. Der EuGH stellte hierzu fest, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt. Auch verbietet der Grundsatz der Steuerneutralität, dass Wirtschaftsteilnehmer mit gleichartigen Umsätzen bei der Umsatzsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden. Demnach ist Art. 15 Nrn. 6, 7und 9 der 6. EG-RL dahingehend auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Leistungen für Luftfahrzeuge, die von international tätigen Luftverkehrsgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung des internationalen und nationalen Geschäfts solcher Gesellschaften zu beurteilen. Dabei können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen – insbesondere der Umsatz.(RJ) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 57 | ID 89636