01.10.2003 · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof
Umsatzsteuerfreiheit bei künstlerischen Auftritten gilt auch für Solisten
| Bei der Besteuerung der Auftritte ausländischer Künstler in Deutschland handelt es sich um ein bewegtes Rechtsgebiet, das zunehmend vom EuGH geprägt wird: Hatte man sich inzwischen an den seit 1.1.03 auf 20 Prozent reduzierten Steuerabzug gemäß § 50a EStG gewöhnt, so wird sich die Technik dieser Ertragsbesteuerung wegen der EuGH-Entscheidung vom 12.6.03 (Rs. „Gerritse“, C 234/01, PIStB 03, 200 f.) erneut ändern. Aber auch der Umsatzbesteuerung dieser Künstler drückt der EuGH in jüngster Zeit seinen Stempel auf. Während der ermäßigte Steuersatz oder die Umsatzsteuerfreiheit nach Auffassung des BFH bislang nur für künstlerisch tätige Personengruppen galt, hat der EuGH (3.4.03, RS. C-144/00) die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung nun auch für Solisten bejaht; die Finanzverwaltung bestätigt mit BMF-Schreiben vom 31.7.02 diese Auffassung (Az. IV D 1 -S 7177 -13/03). Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung werden im Kontext der ausgesprochen verschachtelten Rechtslage bei den kulturellen Auftritts- und Veranstaltungsleistungen ausführlich dargestellt. |
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