01.10.2007 | Europäischer Gerichtshof
Verluste aus Vermietung und Verpachtung von im Ausland belegenen Immobilien
Der EuGH hatte sich im Verfahren Lakebrink (18.7.07, C-182/06, Abruf-Nr. 072852) mit der Frage zu beschäftigen, ob im Ausland erzielte Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind, wenn sich die Verluste im Belegenheitsstaat der Immobilie steuerlich nicht auswirken können. Nach Auffassung des Gerichts verbietet Art. 39 EGV jede Art von offener oder versteckter Diskriminierung auch im Steuerrecht. |
Sachverhalt
Das deutsche Ehepaar Lakebrink wohnt in Deutschland und erzielt ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Luxemburg. Für das Jahr 2002 beantragten sie ihre Zusammenveranlagung in Luxemburg gemäß dem Luxemburger EStG (im Folgenden: LIR). In ihrer bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingereichten Steuererklärung gaben die Eheleute einen Verlust aus Vermietung für zwei in Deutschland belegene Immobilien von 26.080 EUR an. Sie beantragten die Berücksichtigung dieses Verlustes bei der Festsetzung des Steuersatzes. Während das Finanzamt Trier diesen Verlust im Steuerbescheid noch ordnungsgemäß festgestellt hatte, wurde dieser bei der Besteuerung in Luxemburg nicht berücksichtigt. Hiergegen legten die Eheleute Einspruch ein. Der Klage wurde stattgegeben. Das hierauf von der Luxemburger Finanzverwaltung angerufene Cour Administrative setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art. 39 EGV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Gemeinschaftsbürger, der nicht in Luxemburg ansässig ist und aus luxemburgischer Quelle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, die den wesentlichen Teil seines steuerpflichtigen Einkommens darstellen, seine negativen Einkünfte aus der Vermietung von nicht selbst genutzten Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, nicht für die Bestimmung des auf seine Einkünfte aus luxemburgischer Quelle anwendbaren Steuersatzes geltend machen kann?
Anmerkungen
Jeder Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausübt, fällt – unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit – in den Anwendungsbereich der Freizügigkeit für Arbeitnehmer nach Art. 39 EGV. Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit im EGV zielen darauf ab, den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu erleichtern. Dem stehen alle Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen.
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