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  • 01.05.2005 | Europäischer Gerichtshof

    Verlustverrechnung ausländischer Tochter-gesellschaften im Visier des EU-Rechts

    von RA Dipl.-Verw. Adrian Cloer, Nürnberg
    Die inländische Berücksichtigung von Verlusten, die von im Ausland belegenen Immobilien, Betriebsstätten und Tochtergesellschaften ist in der jüngsten Zeit verstärkt in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt. Während in Beraterkreisen zum Teil Chancen einer doppelten Verlustnutzung erblickt werden, sind die europäischen Fisci in Sorge um etwaige Einnahmeausfälle. In dem Vorabentscheidungsverfahren Marks & Spencer (EuGH, C-446/03,Abruf-Nr. 051210) ist am 7.4.05 der Schlussantrag des Generalanwalts veröffentlicht worden.

     

    Sachverhalt

    Im Ausgangsfall streiten die Beteiligten um die Erfassung von Verlusten ausländischer Tochterkapitalgesellschaften im Rahmen der britischen Gruppenbesteuerung. Die britischen Steuerbehörden haben bislang den so genannten Konzernabzug (group relief) verweigert, weil die Tochtergesellschaften in Großbritannien weder ihren Sitz hätten, noch sich dort wirtschaftlich betätigten. 

     

    Schlussantrag

    Der Generalanwalt sieht in der britischen Regelung eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit. Als Rechtfertigungsgründe verwirft er sowohl die möglichen Haushaltsrisiken der Mitgliedsstaaten als auch das Argument der steuerlichen Territorialität. Anders verhalte es sich dagegen mit der steuerlichen Kohärenz.  

     

    Dieses Argument ließ der EuGH in der Vergangenheit im Nachgang zu der Bachmann-Entscheidung nur dann gelten, wenn ein steuerlicher Nachteil bei derselben Person durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen werde. Diese bislang gefestigte Rechtsprechung scheint nun – nachdem bereits in der Rs. Manninen (C-319/02) eine Änderung erkennbar war – flexibler gehandhabt zu werden: Eine doppelte Nutzung des Verlustes durch die Tochtergesellschaft im Ausland und die Muttergesellschaft könnte nämlich den durch den Konzernabzug angestrebten Zweck der steuerlichen Neutralität gefährden. Somit würde letztlich auf das Erfordernis der Personenidentität verzichtet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Regelung per se gemeinschaftsrechtskonform ist. Erforderlich ist vielmehr eine verhältnismäßige Regelung, d.h. die Einschränkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.