01.09.2006 | Europäischer Gerichtshof
Vorsteuerberichtigung bei Option von steuerfreier zu steuerpflichtiger Tätigkeit
Die Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 der 6. EG-RL (§ 15a UStG) greift zu Gunsten des Steuerpflichtigen auch dann ein, wenn ein Investitionsgut zunächst zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, später aber für steuerpflichtige Umsätze optiert wird. Mit dieser neuen Entscheidung hat der EuGH (30.3.06, C-184/04, Abruf-Nr. 062096) jetzt die entsprechende deutsche Rechtslage bestätigt, obwohl die Richtlinien der Finanzverwaltung nur den umgekehrten Fall der Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen regeln (A 215 Abs. 8 UStR). |
Sachverhalt
Nach umfangreichen Bau- und Renovierungsarbeiten vermietete eine finnische Stadt ein ihr gehörendes Gebäude zunächst steuerfrei an den Staat bzw. ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen. Nach späterer Option zur Umsatzsteuerpflicht beantragte die Stadt den Abzug der gezahlten Vorsteuern aus den angefallenen Investitionskosten, die vor Ausübung der Option angefallen waren. Die Finanzverwaltung gab dem Antrag jedoch nur für die Zeit ab der Antragseinreichung statt, da er nicht innerhalb von sechs Monaten ab Ingebrauchnahme der Immobilie gestellt worden war. Den später gestellten Antrag auf Berichtigung und Rückerstattung eines Teils der auf die Bau- und Renovierungsarbeiten entfallenen Vorsteuer lehnte die Finanzverwaltung deshalb ab.
Anmerkungen
Das Urteil betrifft im Kern die Frage, ob im Lichte der 6. EG-RL eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern in einem Fall zu gewähren ist, in dem eine Immobilie zunächst einer steuerfreien Tätigkeit, später aber einer steuerpflichtigen Tätigkeit zugeordnet wird, wenn die Option i.S. von Art. 13 Teil C der 6. EG-RL ausgeübt worden ist. Das finnische Steuerrecht befreit die Vermietung und Verpachtung von Immobilien von der MwSt, gewährt dem Steuerpflichtigen aber das Optionsrecht für die Umsatzbesteuerung, wenn die Immobilie im Rahmen von steuerpflichtigen Tätigkeiten genutzt wird. Der MwSt-Abzug für Immobilieninvestitionen, die vor Aus-übung der Option für die Steuerpflicht getätigt worden sind, ist aber davon abhängig, dass diese Option binnen sechs Monaten ab Ingebrauchnahme der betreffenden Immobilie ausgeübt worden ist. Andernfalls scheidet eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus.
Der EuGH konkretisiert nochmals die Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 der 6. EG-RL:
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