01.06.2007 | Europäischer Gerichtshof
Zur nachträglichen Erstattung auf Auslandsdividenden durch Steueranrechnung
Der EuGH (6.3.07, C-292/04 – Meilicke, Abruf-Nr. 070855) hat das in Deutschland bis 2001 geltende Anrechnungsverfahren bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit eingestuft. Der Verstoß gegen EU-Recht bezieht sich auf die damalige steuerliche Bevorzugung von inländischen Dividenden im Vergleich zu Gewinnausschüttungen im Ausland. Die Urteilswirkung hat der EuGH zeitlich nicht beschränkt. |
Sachverhalt und Anmerkungen
Entschieden wurde hierbei über den vom FG Köln (24.6.04, EFG 04, 1374) vorgelegten Fall des inzwischen verstorbenen Bonner Privatanlegers Meilicke, der Dividenden auf niederländische und dänische Aktien vereinnahmt hatte. Die von den ausländischen Gesellschaften auf ihre ausgeschütteten Gewinne bezahlte KSt wurde im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nicht berücksichtigt, was Aktionären über § 36 EStG a.F. sowie Körperschaften mit Streubesitz nach § 26 Abs. 2 KStG nur bei deutschen AG möglich war. Dieses körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren vermied nur eine Doppelbesteuerung bei inländischen Gewinnausschüttungen. Die Bezieher von Dividenden aus dem Ausland mussten eine doppelte Belastung hinnehmen: Einmal über die Ertragsbesteuerung bei der Gesellschaft im Ausland und einmal über die ungemilderte ESt auf die Dividenden im Inland.
Diese Ungleichbehandlung wurde durch das Halbeinkünfteverfahren mit unterschiedlicher zeitlicher Wirkung abgeschafft. Während dieses für Auslandsdividenden bei Zufluss ab dem 1.1.01 galt, fielen Inlandsdividenden 2001 noch unter die Anrechnung, da es sich um die ausgeschütteten Gewinne aus 2000 handelte. Durch die fehlende Steuergutschrift erzielten Anleger unterschiedliche Nettorenditen, die bei inländischen Aktien höher ausfielen. Diese per Saldo schlechtere Performance bei Auslandsanlagen stellt einen unzulässigen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Sie hielt deutsche Anleger davon ab, ihr Kapital in Gesellschaften mit Sitz im Ausland anzulegen. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen die Freizügigkeit beim Dienstleistungsverkehr vor, weil die Steuerregelung Auslandsgesellschaften behinderte, in Deutschland Kapital einzusammeln. Deren Aktien waren weniger attraktiv als die Anteile von heimischen AG.
Zwar kann die Gewährung einer ausländischen Steuergutschrift dazu führen, dass sich die Einnahmen Deutschlands verringern. Dies ist aber kein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung eines Verstoßes gegen eine Grundfreiheit angeführt werden kann. Daher hat der EuGH die zeitliche Urteilswirkung nicht eingeschränkt, zumal vergleichbare Fälle zu Finnland (7.9.04, C-319/02, Manninen) und den Niederlanden (6.6.00, C-35/98 Verkooijen) denselben Tenor enthielten.
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