01.07.2007 | Europäischer Gerichtshof
Zur Verlustverrechnung innerhalb der EU
Körperschaften können bis zum VZ 2001 trotz der entgegenstehenden Regelung in § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 3a EStG Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen im EU- oder EWR-Ausland vornehmen. Das ist die Quintessenz des EuGH-Urteils vom 29.3.07 (C-347/04, Rewe Zentralfinanz, Abruf-Nr. 072020), mit dem der EuGH entschieden hat, dass die deutsche Vorschrift des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 3a EStG nicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) in Einklang steht. |
Sachverhalt
Die Klägerin beansprucht als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH (B) die Berücksichtigung von Verlusten aus Teilwertabschreibungen auf Beteiligungswerte an niedergelassenen Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten als abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung in den Streitjahren 1993 und 1994. B hatte in den Niederlanden bereits 1989 eine 100-prozentige Tochtergesellschaft niederländischen Rechts gegründet (C). C wiederum war alleinige Anteilseignerin einer in den Niederlanden gegründeten Beteiligungsgesellschaft, die ihrerseits wiederum Anteile an Auslandsgesellschaften in Großbritannien und Spanien hielt. B nahm in ihren Jahresabschlüssen 1993 und 1994 Teilwertabschreibungen auf den Beteiligungswert an der niederländischen Tochtergesellschaft C und Wertberichtigungen auf Forderungen gegen die beiden in Großbritannien und Spanien niedergelassenen Tochtergesellschaften vor.
Das beklagte FA verweigerte unter Hinweis auf § 2a EStG 90 die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben und erließ gegenüber der Klägerin für die Streitjahre geänderte KSt-Bescheide. Vor dem FG Köln machte die Klägerin geltend, die Anwendung des § 2a EStG 90 beinhalte eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung. Das FG Köln hatte gegen die Anwendung von § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 3a EStG im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit gemeinschaftsrechtliche Bedenken und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Diese Norm hat der EuGH nun für gemeinschaftswidrig erklärt.
Anmerkungen
Das Urteil des EuGH reiht sich in eine Rechtsprechungskette ein, das die Versagung des steuerlichen Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1und 2 EStG 90 hinsichtlich Teilwertabschreibungen auf ausländische Beteiligungswerte zum Gegenstand hat. Nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 3a EStG ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen eingeschränkt. Sie greift in den Fällen ein, in denen deutsche Unternehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im Ausland dauerhaft Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland Teilwertabschreibungen vornehmen wollen. Durch die Regelung soll die Geltendmachung von Teilwertabschreibungen eingeschränkt werden, wenn die ausländische Gesellschaft Einkünfte ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus passiven Tätigkeiten erzielt.
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