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  • 12.01.2009 | FG Düsseldorf

    Lohnsteuerabzug beim Wechsel der Einkommensteuerpflicht

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    In der heutigen globalisierten Welt ist mittlerweile häufig die Konstellation anzutreffen, dass inländische Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer auf bestimmte Zeit beschäftigen, z.B. in Entsendungsfällen. Seit langem ist in diesem Zusammenhang streitig, wie ein inländischer Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen muss, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Rückkehr in sein Heimatland noch Zahlungen für die inländische Tätigkeit, wie z.B. Bonuszahlungen, erhält. Das FG Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil vom 4.3.08 (17 K 3874/07 H (L), EFG 08, 929, Revision unter I R 33/08, Abruf-Nr. 083955) dieser Frage angenommen.

     

    Sachverhalt

    Eine deutsche Tochtergesellschaft (Klägerin) einer japanischen Muttergesellschaft beschäftigte japanische Arbeitnehmer, die von der Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt wurden. Zwischen der Klägerin und den japanischen Arbeitnehmern bestand eine Nettolohnvereinbarung, die auch die Übernahme etwa anfallender Steuernachforderungen durch die Arbeitgeberin einschloss. Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Bonuszahlungen, die erst nach Rückkehr der japanischen Arbeitnehmer nach Japan geleistet worden waren, ließ die Klägerin den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in demselben Kalenderjahr in Deutschland bezogenen Arbeitslohn außer Acht. Dieser Umstand wurde bei einer Lohnsteueraußenprüfung beanstandet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, bei der Berechnung der Steuern auf die Bonuszahlungen sei der im jeweiligen Kalenderjahr während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bezogene Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn die Bonuszahlung noch im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht erfolgt sei. Der gegen den entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheid gerichtete Einspruch und die folgende Klage beim FG Düsseldorf hatten keinen Erfolg. Gegen das abweisende finanzgerichtliche Urteil hat die Klägerin Revision beim BFH eingelegt.  

     

    Anmerkungen

    Unstreitig geht das Gericht zunächst davon aus, dass die inländische Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin der japanischen Arbeitnehmer verpflichtet war, auch die Lohnsteuer auf die Bonuszahlungen einzubehalten und abzuführen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 EStG). Hinsichtlich der streitigen Berechnung der Lohnsteuer folgte das FG der Auffassung des Finanzamtes. Danach ist nach der grundsätzlichen Systematik des § 39d Abs. 3 i.V.m. § 39b Abs. 3 EStG wie folgt zu verfahren:  

     

    1. Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ohne sonstigen Bezug.
    2. Kürzung dieses Jahresarbeitslohns um die in § 39b Abs. 3 S. 3 EStG genannten Beträge (Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG; Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG).
    3. Ermittlung der Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle auf der Grundlage des unter 2. ermittelten Betrages.
    4. Ermittlung der Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 3 S. 5 EStG für den maßgeblichen Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs.
    5. Unterschiedsbetrag zwischen den unter 3. und 4. ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist.

     

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