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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · FG Düsseldorf

    Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige verstößt gegen EG-Vertrag!

    | Das FG Düsseldorf hat in einer für diePraxis besonders wichtigen Entscheidung klargestellt, dass derMindeststeuersatz von 25 Prozent bei der Besteuerung beschränktSteuerpflichtiger § 50 Abs. 3 S. 2 EStG gegen dasgemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot Art. 52 EGV a.F. = Art.43 EGV idF Vertrag von Amsterdam verstößt. Die Regelung istdeshalb unanwendbar mit der Folge, dass die Einkommensteuer nach §32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unter Berücksichtigung desGrundfreibetrages zu berechnen ist. Damit ist das Gericht der einhelligin der Literatur geäußerten Kritik an dieser Vorschriftgefolgt und dürfte sich in einer Linie mit der EuGH-Rechtsprechungz.B. Rs. „Assher“, EuGH 27.6.96, DB 96, 1604 bewegen FGDüsseldorf, 25.4.02, 11 K 5753/99 E, EFG 02, 916, n.rkr.. |