01.02.2002 · Fachbeitrag · FG Münster
Ausländische Konzertdirektion haftet für „Künstlersteuer“ bei Auftritten im Inland
| Das FG Münster hat entschieden, dass aucheine ausländische Konzertdirektion zum Steuerabzuggemäß § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG verpflichtet ist.Bei einem Verstoß gegen die Einbehaltungspflicht kann dieausländische Konzertdirektion in Haftung genommen werden. DerSteuerabzug kann nur unterbleiben, wenn das Bundesamt für Finanzenauf Antrag einen Freistellungsbescheid erteilt. Das Gericht hatklargestellt, dass der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent wederverfassungswidrig ist, noch gegen EG-Recht verstößt FGMünster 23.5.01, EFG 01, 1376; n.rkr., NZB BFH I B 100/01. |
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