07.09.2009 | FG Münster
Besteuerungsfolgen bei vermieteten Ferienimmobilien in Spanien
von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
Streitig war die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines spanischen Ferienappartements durch eine inländische Körperschaft und die Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung dieser Immobilie. In beiden Punkten urteilte das FG Münster zu Gunsten des Steuerpflichtigen (FG Münster 16.2.09, 9 K 463/04 K, F, n.v.; Abruf-Nr. 092181; NZB BFH I B 61/09). |
Sachverhalt
Klägerin war eine inländische Kapitalgesellschaft, die (gewerbliche) Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienappartements auf Mallorca erzielte. Mit der Körperschaftsteuererklärung begehrte die Klägerin die Verrechnung des Vermietungsverlustes mit den übrigen positiven inländischen Einkünften und die Freistellung des Veräußerungsgewinns aufgrund des DBA Spaniens. Dem war das FA jedoch nicht gefolgt.
Anmerkungen
Da das FG den Fall nach „allen Regeln der Kunst“ durchgeprüft hat, lassen sich anhand der Urteilsgründe gut die für die Besteuerung einer vermieteten Auslandsimmobilie wichtigen Grundregeln herausarbeiten:
1. Verrechenbarkeit der laufenden Verluste
Der steuerlichen Berücksichtigung der laufenden Vermietungsverluste stehen die Liebhabereigrundsätze grundsätzlich nicht entgegen. Bei langfristiger Vermietung wird die Überschusserzielungsabsicht unterstellt und im Besprechungsfall, in dem Gegenstand der Klägerin der An- und Verkauf von Grundstücken war (hier ist die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen), wurde unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns ein Totalüberschuss erzielt. Der Veräußerungsgewinn ist auch einzubeziehen, wenn er steuerbefreit ist! (BFH 18.09.96, I R 69/95, BFH/NV 97, 408)
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