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  • 01.02.1999 · Fachbeitrag · FG Münster

    Steuerpflicht italienischer Einkünfte bei Arbeitnehmerentsendung

    | Einkünfte aus Italien sind nur dann nicht in Deutschland zu versteuern, wenn sie tatsächlich in Italien versteuert worden sind (vgl. § 2 Abs. 1 EStG, DBA-Italien Art. 24 Abs. 3a; FG Münster 12.11.98, 14 K 3135/95E; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter BFH I B 20/99). |