· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Rentenbesteuerung
Renteneinkünfte im Inbound- und Outbound-Fall (Teil 3): Praxisfälle mit DBA im Outbound-Fall
von Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus, Unna
| Nachdem in Teil 2 die Auswirkungen der DBA auf die deutsche Quellenbesteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Rentnern analysiert wurden, geht es nun im dritten und letzten Teil der Reihe um die Rechtsfolgen der DBA für unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger ausländischer Renten. Abschließend werden alle Ergebnisse in zwei Übersichten zusammengefasst. |
1. Unbeschränkt steuerpflichtige Renteneinkünfte aus DBA-Staaten
Erhält ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Renten aus einem ausländischen Staat, unterliegen diese grundsätzlich nach dem Welteinkommensprinzip der deutschen Besteuerung, soweit es sich um Einkünfte i. S. v. § 22 EStG handelt. Hat Deutschland mit dem Staat, aus dem die Rente stammt, ein DBA abgeschlossen, kann das deutsche und/oder ausländische Besteuerungsrecht begrenzt werden.
1.1 Ausschließliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat
Nach zahlreichen DBA sind Renten ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Rentners zu versteuern. Der andere Staat hat kein Quellensteuerrecht, weshalb auch keine Anrechnung einer ausländischen Steuer möglich ist. Sollte trotzdem eine Steuer im anderen Staat gezahlt worden sein, muss der Steuerpflichtige sich diese dort erstatten lassen.
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